Die Schadenersatzklage, die Air-Berlin-Konkursverwalter Lucas Flöther gegen Großaktionär Etihad Airways eingebracht hat, muss in London verhandelt werden. Das zuständige Gericht wies den Einspruch des deutschen Juristen zurück und bekräftigte die internationale Zuständigkeit.
Air Berlin und Etihad haben vor einigen Jahren das Vereinigte Königreich als Gerichtsstand für Streitigkeiten vertraglich vereinbart. Ungeachtet dessen strebte Flöther ein Verfahren in Deutschland an. Der Golfcarrier brachte dagegen ein Rechtsmittel ein. Air Berlin war eine Public Limited Company nach britischem Recht, aber der Flugbetrieb war als deutsche Kommanditgesellschaft organisiert. Persönlich haftender Gesellschafter war eben die börsennotierte Air Berlin plc.
Flöther versuchte vor dem Landgericht Berlin Schadenersatz beim einstigen Großaktionär einzufordern. Hintergrund ist, dass eine Haftungserklärung nicht erfüllt wurde, wodurch Air Berlin in den Konkurs flog. Etihad Airways setzte sich juristisch zur Wehr und argumentierte, dass der Gerichtsstand London vereinbart war und obendrein die Air Berlin plc ihren rechtlichen Hauptsitz im Vereinigten Königreich hatte. Zusätzlich brachte das Unternehmen eine Klage in UK ein, die den Gerichtsstand klären sollte. Das englische Gericht erklärte sich für international zuständig. Dagegen legte Flöther Berufung ein, um das Verfahren vor ein deutsches Gericht verlegen zu können.
Die britischen Richter lehnten das Rechtsmittel des Air-Berlin-Masseverwalters ab und bekräftigten die Zuständigkeit der Justiz des Vereinigten Königreichs und dies durch alle Instanzen. Inhaltlich ist der Fall nun vor dem High Court in London zu verhandeln. In der Theorie kann Flöther nun über ein Rechtsmittel versuchen den Europäischen Gerichtshof zu erreichen, doch bedingt durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gibt es in wenigen Tagen mehr keine Gerichtsbarkeit des EuGH über Gerichte des Vereinigten Königreichs. Anders ausgedrückt: Die Schadenersatzklage gegen Etihad wird mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem High Court verhandelt werden – unabhängig davon, ob der Masseverwalter sich Vorteile aus dem Gerichtsstand Deutschland verspricht oder nicht.
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