BGH-Urteil: Lufthansa muss auch Firmenkunden entschädigen

Airbus A350 (Foto: Lufthansa Group).
Airbus A350 (Foto: Lufthansa Group).

BGH-Urteil: Lufthansa muss auch Firmenkunden entschädigen

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Viele Fluggesellschaften bieten Firmenkunden spezielle Tarife an. Diese müssen nicht unbedingt günstiger sein, jedoch haben diese oftmals flexiblere Bedingungen. Doch was ist, wenn ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird? Lufthansa unterlag vor dem Bundesgerichtshof, denn man war der Ansicht, dass keine Entschädigungen zu leisten sind.

Die EU-Verordnung 261/2004 hält fest, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn ein öffentlich verfügbarer Tarif gebucht wurde. Das schließt also Frei- und Mitarbeitertickets generell aus. Aber wie verhält es sich mit Firmentarifen? Lufthansa war der Ansicht, dass es keine öffentlichen Tarife sind und daher keine Entschädigungspflicht besteht.

Dagegen klagte das Portal Flightright im Auftrag von Kunden und obsiegte in zwei Verfahren (Aktenzeichen: X ZR 107/20 und X ZR 106/20). Bei einer Klage ging es um eine Flugverspätung und bei der anderen um eine gestrichene Verbindung. Der Dienstleister argumentierte vor Gericht, dass es sich beim “Corporate Tarif” lediglich um einen Mengenrabatt und damit um eine Art der Kundenbindung handeln würde. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation und urteilte zu Gunsten der Fluggäste.

Dazu Philipp Kandelbach, Geschäftsführer von Flightright: „Der Bundesgerichtshof hat richtigerweise im Sinne der Fluggäste entschieden. Wieder einmal hat Flightright gegen die Lufthansa-Gruppe eine Beschneidung der Fluggastrechte vor dem höchsten deutschen Gericht verhindern können”.

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