Erstattungen: AUA kassiert herbe Schlappe vor dem OLG Wien

Erstattungen: AUA kassiert herbe Schlappe vor dem OLG Wien

Werbung

Wenn es darum geht, dass Airlines an Passagiere bezahlen müssen, werden viele Anbieter kreativ, um sich nach Möglichkeit drücken zu können. Besonders kompliziert wird es, wenn über ein Online-Reisebüro gebucht wurde. Das Oberlandesgericht Wien schob den Spießroutenläufen nun einen Riegel vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht unmissverständlich vor, dass Passagiere beispielsweise im Fall einer Streichung von der Airline binnen sieben Tagen das Ticketgeld zurückbekommen sollen. Austrian Airlines schickte im Vorjahr viele Fluggäste, deren Flüge aufgrund der Pandemie abgesagt wurden, auf einen regelrechten Spießroutenlauf und zwar genau dann, wenn nicht direkt, sondern über einen Vermittler gebucht wurde.

Im Vorjahr gab es nur wenige „weiße Schafe“, die innerhalb der gesetzlichen Frist zurückbezahlt haben. Austrian Airlines reihte gesellte sich zu den „schwarzen Schafen“ und schob die Erstattungen erst mal auf die lange Bank. Viele Reisende, die über Vermittler gebucht hatten, waren zusätzlich damit konfrontiert, dass der OTA auf Tauchstation gegangen ist und wenn man mal einen Kontakt aufbauen konnte, wurde auf die AUA verwiesen. Diese hat aber auf den Vermittler verwiesen. Ein System der organisierten Nicht-Zuständigkeit, obwohl die gesetzliche Regelung glasklar ist.

Der Verein für Konsumenteninformation entdeckte in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa-Tochter eine Klausel, die besagt, dass man sich für Erstattungen an den Verkäufer wenden muss. Außergerichtlich lenkte der Carrier nicht ein, so dass die Angelegenheit dann in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Wien gelandet ist.

Dieses erklärte die Klausel für rechtswidrig und untersagt Austrian Airlines die Anwendung. Laut VKI erhielten viele, die die AUA zur Rückerstattung der Ticketkosten für einen ausgefallenen Flug aufforderten, erhielten eine Absage mit folgendem Wortlaut: „In unserem Fall regeln die ABB (unter Punkt 10.1.2.), dass Erstattungen ausschließlich an jene Personen geleistet werden, die das Ticket bezahlt haben. Im Fall von Buchungen über Onlineplattformen ist dies der jeweilige Vermittler.“ Punkt 10.1.2 der ABB lautete: „Wurde das Ticket von einer anderen als der im Ticket angegebenen Person bezahlt, und wurde bei Ausstellung des Tickets ein entsprechender Erstattungsbeschränkungsvermerk angebracht, so werden wir eine Erstattung nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, vornehmen.“ Die Vermittler, oft Onlinebuchungsportale im Ausland, sind häufig schwer greifbar. Das führt in einigen Fällen dazu, dass Fluggäste ihre Flugscheinkosten noch immer nicht ersetzt bekommen haben. Nach Ansicht des VKI stellt dies einen Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung dar. Der VKI hat daher eine Klage gegen die AUA auf Unterlassung der „Erstattungsbeschränkungsvermerk“-Klausel eingebracht.

Das OLG Wien erklärte die Klausel schon deshalb für unzulässig, weil unklar ist, was genau unter einen „Erstattungsbeschränkungsvermerk“ zu verstehen ist: Wann, auf wessen Verlangen und von wem ein solcher vorgenommen werden kann, bleibt ebenso unklar, wie der konkret geforderte Inhalt des Vermerks. Die Klausel ist daher intransparent nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klausel gröblich benachteiligend ist, weil die AUA damit die Auszahlung an den (ihrer Ansicht nach berechtigten) Zahler des Flugscheins vom Vorhandensein eines „entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerks“ abhängig machte. Dafür fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung vorliegt, ließ das Gericht offen. Das Urteil, das unter diesem Link nachgelesen werden kann, ist bereits rechtskräftig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Redakteur dieses Artikels:

[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Über den Redakteur

[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Werbung