Wegen fragwürdiger Klauseln in den Beförderungsbedingungen zog der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Lufthansa AG vor den Obersten Gerichtshof – und bekam auch mehrheitlich Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln legte eine Nachzahlungspflicht fest, wenn Kunden ihre Flüge nicht auf allen Teilstrecken oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nahmen. Zwar sah diese Klausel Ausnahmen von sogenannten „No-Show-Gebühren“ vor, diese gingen dem OGH aber letztlich nicht weit genug.
Das Unternehmen definierte zwar Ausnahmen (z.B. Verhinderung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit), verbunden mit der Auflage, Gründe für die Verhinderung sofort nach Kenntniserlangung mitzuteilen und nachzuweisen. Doch die genannten Ausnahmen seien zu eng bemessen, so die Höchstrichter. Zudem stieß sich das Gericht an der Regelung, dass Fluggäste Hinderungsgründe sogar in jenen Situationen sofort mitteilen müssten, in denen ihnen eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Luftlinie nicht möglich sei. Der OGH stufte diese Klausel daher als gröblich benachteiligend ein.
„Für den VKI sind No-Show-Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar“, kritisiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Die Kundinnen und Kunden der Airline haben schließlich den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten – und bereits bezahlten – Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich.“
Lufthansa verweigert die Beförderung bei beschädigtem Flugticket
Eine weitere Klausel sah vor, dass unter anderem dann kein Anspruch auf Beförderung besteht, wenn der vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt worden ist. Auch diese Regelung stufte das Höchstgericht als rechtswidrig ein. Denn die Klausel war zu allgemein formuliert und stellte nicht darauf ab, dass die für die Beförderung relevanten Informationen nicht mehr lesbar oder enthalten sind. Überdies nimmt diese Klausel dem Gericht zufolge Kunden die Möglichkeit, ihre Berechtigung zum Flug auf eine andere Weise – etwa durch Vorlage einer Bestätigung des den Flugschein ausstellenden Reisebüros – nachzuweisen.
Insgesamt befand der OGH 30 Klauseln der Beförderungsbedingungen der Lufthansa für rechtswidrig. Für zulässig befand der OGH hingegen jene Klauseln, welche die AUA-Mutter berechtigen, eine Buchung zu streichen, falls Fluggäste nicht rechtzeitig zum Einstieg ins Flugzeug erscheinen oder die Meldeschlusszeiten am Flughafen nicht einhalten.