Österreich: Airline- und Flughafenpersonal steht Testpflicht bevor

Negativer PCR-Befund (Foto: Robert Spohr).
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Nachdem das von der österreichischen Regierung angedachte „Freitesten“ abgeblasen wurde, soll es nun zu einem so genannten „Reintesten“ kommen. Auch ist geplant, dass sich Bedienstete von Verkehrsbetrieben regelmäßig testen lassen müssen. Dies könnte auch jenes Personal von Airlines und Flughäfen treffen, das Kundenkontakt hat.

Die Koalitionsparteien brachten einen Abänderungsantrag ein, der explizit vorsieht, dass Passagiere keinen negativen Testbefund für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel benötigen. Laut Mitteilung der Parlamentsdirektion ist vorgesehen, dass für Berufsgruppen wie Lehrer, Friseure, Beschäftigte in der Gastronomie und im Handel sowie Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben, die mit Passagieren in Kontakt kommen, „kündigt regelmäßige Covid-19-Tests verordnet werden und zwar in jenen Fällen, in denen es zu Kundenkontakt kommt oder regelmäßig ein bestimmter Abstand nicht eingehalten werden kann“.

Da auch Flüge als öffentliches Verkehrsmittel betrachtet werden, ist damit zu rechnen, dass sich Flugbegleiter, Schalter- und Boarding-Personal sowie die bei der Sicherheitskontrolle tätigen Mitarbeiter künftig regelmäßig auf Covid-19 testen lassen müssen. Die Angelegenheit hat allerdings einen Haken: Österreich könnte dies nur heimischen Betrieben und Airlines auferlegen, nicht jedoch ausländischen Fluggesellschaften. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass beispielsweise Austrian Airlines, Easyjet Europe, Eurowings Europe und Peoples aufgrund ihrer österreichischen Betriebsgenehmigung zur regelmäßigen Testung ihres Personals mit Kundenkontakt verdonnert werden kann, nicht jedoch ausländische Anbieter wie Buzz, Ryanair, Lauda Europe, Wizzair, Qatar Airways oder Emirates.

„Als mögliche Testfrequenz für Beschäftigte wird in den Erläuterungen der Zeitraum von einer Woche genannt. Im Gesetz festgeschrieben ist das jedoch nicht. Wer keinen Test machen will, muss eine FFP2-Maske tragen – diese Alternative gilt allerdings nicht für Alten-, Behinderten- und Pflegheime sowie für Kranken- und Kuranstalten. Sowohl Tests als auch eventuelle COVID-19-Impfungen durch Betriebsärzte können während der Arbeitszeit durchgeführt werden und gelten als Präventionszeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“, teilte die Parlamentsdirektion weiters mit. „Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie kann Gesundheitsminister Rudolf Anschober schon jetzt bestimmte Auflagen für das Betreten von Geschäften, Verkehrsmitteln, Lokalen, Hotels und anderen Orten verordnen. Konkret werden im COVID-19-Maßnahmengesetz und im Epidemiegesetz insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsregeln, organisatorische und räumliche Schutzmaßnahmen sowie Präventionskonzepte genannt. Diese Liste der möglichen Auflagen wird nun um ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests erweitert. Eine entsprechende Gesetzesnovelle wurde am Dienstag vom Gesundheitsausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP und Grünen auf den Weg gebracht. Für welche Bereiche genau ein “Eintrittstest” verlangt werden wird und welche Tests anerkannt werden, ist allerdings noch offen, die genauere Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen soll erst im Verordnungsweg erfolgen.“

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