Österreich: Mückstein erleichtert die Einreise aus Deutschland

Grenzübergang (Foto: Pixabay).
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Österreich: Mückstein erleichtert die Einreise aus Deutschland

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Österreichs Gesundheitsminister hat eine Sonderbestimmung erlassen, die Einreisen aus der Bundesrepublik Deutschland kommend deutlich erleichtert. Diese ist ein Vorgriff auf die bevorstehenden Reiseerleichterungen, die ab 19. Mai 2021 gelten sollen. Die nunmehrige Lockerung für Personen, die aus Deutschland kommen, ist bereits in Kraft.

Konkret sieht der neue Paragraph 4a der Einreiseverordnung vor, dass Personen, die sich in den letzten zehn Tagen ausschließlich in Österreich oder Deutschland aufgehalten haben und ein ärztliches Attest, ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder ein Genesungszertifikat vorweisen können, von der Quarantäne befreit sind.

„Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen“, sieht die Verordnung von Wolfgang Mückstein (Grüne) vor.

Bezüglich der Gültigkeit von Impfungen ist in der Verordnung festgehalten, dass nur „zentral zugelassene Impfstoffe“ anerkannt werden. Gemeint ist damit die EMA-Zulassung, so dass beispielsweise Sputnik V und Sinopharm derzeit ausgeschlossen sind. Weiters wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: „Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder 2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 3. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf“.

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