Mit der Frage, ob Reiseveranstalter dafür haften, wenn Passagiere, die inkludierte Rail&Fly-Services in Anspruch nehmen, jedoch wegen einer Bahnverspätung den Flug verpassen, hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof zu befassen. Dieser entschied zu Gunsten der Reisenden.
Allerdings kommt es stark darauf an in welcher Form das Service angeboten bzw. verkauft wird. Der BGH vertritt die Ansicht, dass wenn dieses inkludiert ist und als eine Art „Vorteil“ beworben wird, dass es dann Bestandteil des Pauschalreisevertrags ist. Die Folge daraus: Der Tour Operator haftet für Bahn-Verspätungen.
Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband ging es um einen Fall aus dem Jahr 2017. Zwei Reisende hatten eine Pauschalreise inklusive Rail&Fly gebucht. Der Prospekt enthielt unter anderem folgenden Werbespruch: „Vorteil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nutzung“.
Nach einer von den Klägern bei der Bahn eingeholten Auskunft sollten sie bei einer Abfahrt vom Heimatbahnhof um 5:29 Uhr um 9:27 Uhr am Flughafen Düsseldorf eintreffen. Tatsächlich erreichten die Kläger den Flughafen erst um 11:35 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen. Die Kläger wurden abgewiesen und konnten das Flugzeug, das pünktlich startete, nicht mehr erreichen. In einem kurz nach dem Start des Flugzeugs geführten Telefonat bot die Beklagte den Klägern die Buchung eines Ersatzflugs für einen Aufpreis von 2.400 Euro an. Die Kläger lehnten dies ab und traten die Heimreise an. Sie begehren mit der Klage die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises
Der BGH hat nun entschieden, dass, wenn im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ aufgeführt wird, dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen ist, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist. Aus diesem Grund sieht der BGH die Ansprüche als im Grundsatz gegeben an, verweist aber insbesondere zur Höhe der Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude die Sache an das Berufungsgericht zurück, das die Ansprüche der Kläger noch abgelehnt hatte.