VKI: Reiseveranstalter muss Ersatz für Flugverspätung und vorübergehenden Gepäckverlust zahlen

Justitia (Foto: Pixabay).
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VKI: Reiseveranstalter muss Ersatz für Flugverspätung und vorübergehenden Gepäckverlust zahlen

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Konsumentin unterstützt, deren Hinflug bei einer geplanten einwöchigen Russland-Rundreise 22 Stunden verspätet war. 

Darüber hinaus war deren Gepäck nach Ankunft am Zielflughafen geraume Zeit nicht auffindbar, wodurch der Konsumentin im weiteren Verlauf der Reise größere Unannehmlichkeiten entstanden. Der zunächst uneinsichtige Reiseveranstalter, die LOGOS-Reisebüro GmbH, musste der Betroffenen nach erfolgter Intervention des VKI rund 683 Euro erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die betroffene Konsumentin hatte über das Grazer Reisebüro eine Russland-Rundreise um 1.639 Euro gebucht. Da der vereinbarte Hinflug annulliert wurde, kam diese erst mit 22 Stunden Verspätung am Zielflughafen in Moskau an. Zum einen verpasste die Konsumentin dadurch den ersten Tag der Rundreise, welcher die Stadtrundfahrt in Moskau inkludierte. Zum anderen ging ihr Gepäckstück verloren, welches erst am darauffolgenden Tag aufgefunden werden konnte. Da sich die Konsumentin aufgrund des Reiseprogramms zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Moskau aufhielt, bat sie um Rücktransport des Koffers nach Wien und tätigte Noteinkäufe (Kleidung, Hygieneartikel, etc.), die sie während der Reise unter anderem in Nylonsäcken verwahrte.

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude

Als das Reisebüro eine Entschädigung verwehrte, wandte sich die Betroffene an den VKI. Der VKI brachte Klage ein, woraufhin das Reisebüro zwar eine Entschädigung zahlte, allerdings nur in Höhe von rund 132 Euro. Im darauffolgenden Verfahren sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Graz der Konsumentin weitere 551 Euro zu, womit der Reiseveranstalter der Kundin insgesamt rund 683 Euro zu erstatten hatte. Der vom Gericht festgelegte Betrag enthält nicht nur eine Preisminderung für die Flugverspätung und den vorübergehenden Verlust ihres Gepäcks, sondern auch Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude.

„Es ist bedauerlich, dass in diesem Fall nur der Gang vor Gericht zur Entschädigung der betroffenen Konsumentin geführt hat. Auch das Gericht stellte ganz klar grobe Mängel der gebuchten Urlaubsreise fest, was letztlich zu einer Preisminderung sowie zu Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geführt hat. Der VKI wird auch in ähnlich gelagerten Fällen eine gerichtliche Klärung vorantreiben, sofern sich Reiseveranstalter uneinsichtig zeigen“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI abschließend.

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