Wenn es darum geht, dass Airlines an Passagiere bezahlen müssen, werden viele Anbieter kreativ, um sich nach Möglichkeit drücken zu können. Besonders kompliziert wird es, wenn über ein Online-Reisebüro gebucht wurde. Das Oberlandesgericht Wien schob den Spießroutenläufen nun einen Riegel vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht unmissverständlich vor, dass Passagiere beispielsweise im Fall einer Streichung von der Airline binnen sieben Tagen das Ticketgeld zurückbekommen sollen. Austrian Airlines schickte im Vorjahr viele Fluggäste, deren Flüge aufgrund der Pandemie abgesagt wurden, auf einen regelrechten Spießroutenlauf und zwar genau dann, wenn nicht direkt, sondern über einen Vermittler gebucht wurde. Im Vorjahr gab es nur wenige „weiße Schafe“, die innerhalb der gesetzlichen Frist zurückbezahlt haben. Austrian Airlines reihte gesellte sich zu den „schwarzen Schafen“ und schob die Erstattungen erst mal auf die lange Bank. Viele Reisende, die über Vermittler gebucht hatten, waren zusätzlich damit konfrontiert, dass der OTA auf Tauchstation gegangen ist und wenn man mal einen Kontakt aufbauen konnte, wurde auf die AUA verwiesen. Diese hat aber auf den Vermittler verwiesen. Ein System der organisierten Nicht-Zuständigkeit, obwohl die gesetzliche Regelung glasklar ist. Der Verein für Konsumenteninformation entdeckte in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa-Tochter eine Klausel, die besagt, dass man sich für Erstattungen an den Verkäufer wenden muss. Außergerichtlich lenkte der Carrier nicht ein, so dass die Angelegenheit dann in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Wien gelandet ist. Dieses erklärte die Klausel für rechtswidrig und untersagt Austrian Airlines die Anwendung. Laut VKI erhielten viele, die die AUA zur Rückerstattung der Ticketkosten