Das Amtsgericht Geldern hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Fluggesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen für Folgekosten aufkommen müssen, die Fluggästen durch verspätete Landungen entstehen.
Im konkreten Fall (Az.: 4 C 448/25) forderte ein Passagier die Erstattung eines Säumniszuschlags in Höhe von 65 Euro von einer Fluggesellschaft. Weil der Abendflug mit einer Verspätung von über einer Stunde gelandet war, konnte der Kläger seinen im Voraus gebuchten Mietwagen erst nach dem offiziellen Ende der regulären Öffnungszeiten der Verleihstation entgegennehmen. Das Gericht gab der Klage statt und stufte die Zusatzgebühr als erstattungsfähigen Verzugsschadenersatz ein.
In der juristischen Begründung, über welche die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet, betont das Gericht die Wesentlichkeit von vereinbarten Flugzeiten. Für Reisende sei die Einhaltung des Flugplans von zentraler Bedeutung, da Folgelogistik wie die Übernahme von Mietwagen, Hotelreservierungen oder das Erreichen von Anschlussverkehrsmitteln wie Kreuzfahrtschiffen direkt an die Ankunftszeit gekoppelt sind. Die vertraglich zugesicherte Flugzeit stellt demnach eine wesentliche Pflicht des Luftfahrtunternehmens dar, deren schuldhafte Verletzung zu einer gesetzlichen Schadensersatzpflicht führt.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche an strenge Beweislasten geknüpft ist. Eine Erstattungspflicht entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen wie extremen Wetterbedingungen, Streiks des Flugsicherungspersonals oder unvorhersehbaren Sicherheitsrisiken beruhte. Zudem muss der geschädigte Fluggast den kausalen Zusammenhang zwischen der Verspätung und den Zusatzkosten lückenlos dokumentieren. Es muss nachweisbar sein, dass die regulären Geschäftszeiten des Drittanbieters exakt während der Verspätungszeit endeten und der Aufpreis ausschließlich auf die verspätete Ankunft zurückzuführen ist.
Das Urteil stärkt zwar die Verbraucherrechte im Bereich der Passagierlogistik, birgt für Reisende im Alltag jedoch auch praktische Hürden. Die individuelle Einklagung geringerer Beträge wie im vorliegenden Fall scheitert in der Praxis oft am administrativen Aufwand und dem Kostenrisiko eines Rechtsstreits. Zudem versuchen Fluggesellschaften in derartigen Verfahren regelmäßig, sich auf den Mangel an direkten Vertragsbeziehungen zu den nachgelagerten Dienstleistern zu berufen. Für die Luftfahrtbranche könnte die Entscheidung bei einer Häufung ähnlicher Fälle zu einer restriktiveren Auslegung von Kulanzregelungen und einer Verschärfung der Abgrenzungskriterien bei Verspätungsursachen führen.