Eine Fluggesellschaft, die zusätzlich zur Flugbeförderung einen mehrtägigen Hotelaufenthalt über ihre eigene Buchungsplattform anbietet, kann rechtlich als Reiseveranstalter eingestuft werden.
Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein von der Fluggesellschaft Etihad Airways angebotenes Stopover-Programm mit einer vierstündigen beziehungsweise vier-tägigen Zwischenlandung und Hotelübernachtung als Pauschalreisevertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren ist. Da die Fluggesellschaft das von der Kundin ausgewählte und gebuchte Hotel vor Ort nicht bereitstellte, wurde sie dazu verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine in Eigenregie gebuchte Ersatzunterkunft in Höhe von 2.387 Euro vollumfänglich zu erstatten. Das Gericht stellte klar, dass bei einem mehrtägigen Aufenthalt die Beherbergungsleistung eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht lediglich als unbedeutende Nebenleistung der Flugbeförderung anzusehen ist.
Sachverhalt und Buchungsablauf über das Portal der Fluggesellschaft
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Passagierin über die Internetseite von Etihad Airways eine Flugverbindung von München über das Drehkreuz Abu Dhabi nach Malé auf den Malediven und zurück gebucht hatte. Im Zuge des Buchungsprozesses nutzte die Kundin ein auf der Website integriertes Premium-Stopover-Angebot. Sie wählte für den Hinweg einen viertägigen Zwischenstopp in Abu Dhabi aus und entschied sich für eine Unterbringung im Hotel Bab Al Qasr. Für das Stopover-Arrangement sowie eine Buchungsgebühr entrichtete sie einen Betrag von knapp 348 Euro. Im Anschluss stellte die Fluggesellschaft die Flugbuchung und die Hotelleistung zusammen als einheitliches Paket mit einem Gesamtbetrag von 1.042,20 Euro dar.
Trotz der Zahlungsabwicklung und einer automatisierten Systembenachrichtigung, dass die Buchungsdetails in Kürze per E-Mail übermittelt würden, blieb eine finale Detailbestätigung für die Unterkunft aus. Kurz vor dem geplanten Reisebeginn mitgeteilte Erklärungen der Fluggesellschaft besagten, dass für den gewählten Zeitraum eine sogenannte Sperrzeit gelte und sämtliche Vertragshotels ausgebucht seien. Nach Überprüfung durch die Kundin stellte sich jedoch heraus, dass Zimmer im gewünschten Hotel Bab Al Qasr weiterhin regulär über andere Kanäle verfügbar waren. Nach erfolgloser Aufforderung an die Fluggesellschaft, eine Unterkunft bereitzustellen, buchte der Ehemann der Klägerin das vereinbarte Hotel auf eigene Kosten für umgerechnet 2.387 Euro, um den geplanten Aufenthalt durchzuführen.
Juristische Einordnung des Zwischenstopps als Pauschalreise
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Fluggesellschaft nicht, wonach es sich lediglich um die Vermittlung einer Einzelleistung oder eine untergeordnete Zusatzleistung gehandelt habe. Die Richter werteten die Gesamtkonstruktion als Pauschalreisevertrag nach Paragraf 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Flugbeförderung und die vier Übernachtungen zwei gleichwertige, miteinander verbundene Hauptleistungen bildeten.
Bei einem Aufenthalt von mehreren Tagen verliert die Unterkunft ihren Charakter als reine Nebenleistung zur Beförderung. Durch die Bündelung der Einzelleistungen auf der eigenen Plattform nimmt die Fluggesellschaft dem Kunden den organisatorischen Abstimmungsaufwand ab. Ein Passagier müsse bei einer getrennten Buchung Flüge, Transfers und Hotelzeiten eigenständig koordinieren. Indem die Fluggesellschaft diese Leistungen in einem gemeinsamen Buchungsvorgang zusammenführt und als Paket anbietet, übernimmt sie die Rolle eines Reiseveranstalters mit allen damit verbundenen rechtlichen Pflichten und Haftungsrisiken.
Auch der im Verhältnis zur Gesamtreise niedrige Preis des Stopover-Hotels änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser Einordnung. Das Gericht verwies darauf, dass Fluggesellschaften derartige Stopover-Programme gezielt einsetzen, um die Auslastung ihrer Flüge zu steigern, das Drehkreuz zu stärken und den lokalen Tourismus am Zwischenstopp-Ort zu fördern. Diese kommerzielle Zielsetzung unterstreicht die veranstaltertypische Rolle der Airline.
Unwirksamkeit allgemeiner Vorbehalte und Pflicht zur Abhilfe
Etihad Airways argumentierte im Verfahren unter anderem damit, dass auf der Buchungsplattform allgemeine Hinweise auf mögliche Sperrzeiten enthalten gewesen seien und die Buchung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit gestanden habe. Das Amtsgericht München ließ diese Einwände nicht gelten. Die Richter führten aus, dass das Buchungssystem die Kundin durch den gesamten Prozess geführt, die Auswahl eines spezifischen Hotels ermöglicht und die Bezahlung entgegengenommen habe.
Anzeigen im System, wonach eine Buchung bearbeitet werde und Details später folgten, durften von der Verbraucherin als grundsätzliche Annahme des Angebots verstanden werden. Wenn sich eine Fluggesellschaft ein Rücktritts- oder Ablehnungsrecht wegen fehlender Kapazitäten vorbehalten wolle, müsse dies im Buchungsablauf für den Verbraucher unmissverständlich und transparent formuliert sein. Ein pauschaler Verweis auf allgemeine Bedingungen reicht nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht aus, um die Leistungspflicht nachträglich aufzuheben.
Da die Nichtbereitstellung der Unterkunft einen erheblichen Reisemangel darstellte und die Fluggesellschaft nach Aufforderung keine Abhilfe schuf, war die Klägerin berechtigt, die Selbstabhilfe nach dem Pauschalreiserecht in Anspruch zu nehmen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzbuchung in Höhe von 2.387 Euro stellt somit den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen dar. Das Amtsgericht hielt ein bereits zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufrecht und erlegte der Fluggesellschaft auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht München I möglich.
Relevanz für Vertriebsmodelle von Fluggesellschaften
Das Urteil des Amtsgerichts München besitzt Bedeutung für die Praxis internationaler Fluggesellschaften, die ihren Passagieren vermehrt Zusatzleistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Ausflugspakete direkt auf ihren Portalen anbieten. Viele Fluggesellschaften versuchen durch diese Bausteine, die Einnahmen pro Passagier zu erhöhen, ohne formell die Pflichten eines Reiseveranstalters übernehmen zu müssen.
Die juristische Klarstellung zeigt die rechtlichen Grenzen solcher Vertriebsmodelle auf. Wenn Beförderung und mehrtägige Beherbergung aus einer Hand angeboten und abgerechnet werden, greift das verbraucherschützende Pauschalreiserecht. Fluggesellschaften müssen in solchen Fällen sicherstellen, dass die gebuchten Kapazitäten bei den Partnerhotels verbindlich reserviert sind, oder ihre IT-Systeme so gestalten, dass Verträge erst nach tatsächlicher Bestätigung durch den Leistungsträger zustande kommen. Für Reisende stärkt das Urteil die Rechtsposition bei Leistungsstörungen im Rahmen von Stopover-Programmen.