Leuchtreklame "Hotel" (Foto: Ph B/Unsplash).
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Booking-Sammelklage: Mehr als 18.000 Beherbergungsbetriebe fordern Schadensersatz wegen früherer Preisparitätsklauseln

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Die europaweite juristische Auseinandersetzung zwischen dem Beherbergungsgewerbe und der Online-Buchungsplattform Booking Holdings hat eine neue Dimension erreicht. Wie die niederländische Stiftung Stichting Hotel Claims Alliance (SHCA) mitteilte, wurde am 30. Oktober 2026 die dritte und finale Teilnehmergruppe der Sammelklage beim Bezirksgericht Amsterdam eingereicht.

Durch diesen Schritt stieg die Zahl der an der Klage beteiligten europäischen Hotels auf 18.135 Betriebe an. Im Vergleich zum Juli 2026 entspricht dies einem Zuwachs der Teilnehmerzahl um 68 Prozent, während zum Verfahrensauftakt im Januar 2026 zunächst 3.087 Beherbergungsunternehmen registriert waren. Gegenstand des Rechtsstreits sind Entschädigungsforderungen für finanzielle Nachteile, die den Hotels durch die jahrzehntelange Anwendung von Preisparitätsklauseln entstanden sein sollen. Die klagenden Betriebe – darunter rund 750 Beherbergungsstätten aus Österreich – werfen dem US-amerikanischen Mutterkonzern der Vermittlungsplattform Booking.com eine unzulässige Einschränkung des freien Preiswettbewerbs und die Erschwerung von Direktbuchungen vor.

Entwicklung und Funktionsweise der umstrittenen Paritätsklauseln im Vertrieb

Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die vertraglichen Regelungen, die Booking.com über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten – konkret zwischen den Jahren 2004 und 2024 – in den Vereinbarungen mit den Beherbergungsbetrieben verankert hatte. In der ursprünglichen Praxis setzte die Plattform eine sogenannte weite Ratenparität durch. Diese Bestimmung untersagte es den Partnerhotels strikt, Zimmer auf konkurrierenden Buchungsportalen oder über die eigene Hotelwebsite zu günstigeren Preisen oder zu vorteilhafteren Bedingungen anzubieten, als sie auf Booking.com gelistet waren.

Nach ersten kartellrechtlichen Interventionsmaßnahmen europäischer Regulierungsbehörden ging das Unternehmen schrittweise zu einer sogenannten engen Ratenparität über. Diese Variante gestattete den Hotels zwar die Ansetzung abweichender Preise auf Drittplattformen, verbot jedoch weiterhin das Anbieten günstigerer Raten auf den hauseigenen Direktvertriebskanälen im Internet. Aus Sicht der europäischen Hotelverbände und der Klägerinitiative führten diese Einschränkungen zu einer künstlichen Überhöhung der Buchungskosten. Den Betrieben sei es dadurch erschwert worden, Kundinnen und Kunden durch wettbewerbsfähige Direktpreise an das eigene Haus zu binden und die verhältnismäßig hohen Provisionszahlungen an den Plattformanbieter zu umgehen.

Milliardenforderungen der Klägerseite und rechtliche Gegenargumente

Die Stichting Hotel Claims Alliance beziffert das potenzielle Schadensvolumen der Verfahrensgemeinschaft auf mehrere Milliarden Euro zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die Stiftung stützt ihre Berechnungen auf die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Vermittlungsprovisionen und den Kosten, die den Hotels bei einem unbeschränkten Preiswettbewerb im Direktvertrieb entstanden wären. Vonseiten der Klägervertretung wird betont, dass es sich bei diesen Beträgen um eine Einschätzung der Parteigänger handelt, über deren Berechtigung und Höhe das Gericht in Amsterdam im Detail zu befinden hat.

Der Mutterkonzern Booking Holdings tritt den Vorwürfen entgegen und verweist auf den Mehrwert seiner Plattform für die internationale Sichtbarkeit und die Auslastung der Beherbergungsbetriebe. Das Unternehmen argumentiert, dass Ratenparitätsklauseln in der Vergangenheit notwendig gewesen seien, um Trittbrettfahren zu verhindern. Ohne entsprechende Regelungen hätten Konsumenten die Such- und Vergleichsfunktionen der Plattform nutzen können, um die eigentliche Buchung anschließend zu reduzierten Preisen direkt beim Hotel vorzunehmen. Zudem verweist die Rechtsvertretung des Konzerns auf das Europäische Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA), in dessen Zuge die Paritätsklauseln im Mai 2024 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums endgültig gestrichen wurden.

Beteiligung österreichischer Hotels und die Frage der Verjährung

Aus Österreich beteiligen sich nach Angaben der Österreichischen Hotelvereinigung (ÖHV) vom 22. September 2026 rund 750 Beherbergungsbetriebe an der Sammelklage in Amsterdam. Die Beteiligung heimischer Betriebe spiegelt die hohe Bedeutung des Online-Vertriebs im österreichischen Städtetourismus und in der Ferienhotellerie wider. In Österreich ist die Anwendung von Preisparitätsklauseln bereits seit dem Jahr 2017 durch eine nationale Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gesetzlich verboten.

Eine zentrale juristische Hürde im Verfahren betrifft die Prüfung möglicher Verjährungsfristen. Da die Schadensersatzansprüche Zeiträume umfassen, die bis in das Jahr 2004 zurückreichen, muss das Amsterdamer Bezirksgericht klären, inwieweit zurückliegende Forderungen – insbesondere für die Jahre vor den nationalen und europäischen Kartellentscheidungen – noch durchsetzbar sind. Die ÖHV wies in ihren Stellungsnahmen darauf hin, dass die rechtliche Bewertung der Verjährung im Einzelfall gerichtlich geprüft werden muss und das Ausfallrisiko bei den klagenden Betrieben verbleibt.

Die gebündelte Klageschrift der Stichting Hotel Claims Alliance deckt nunmehr Betriebe aus zahlreichen EU-Mitgliedstaaten ab. Mit der Einreichung der dritten Tranche am 30. Oktober 2026 ist die Beitrittsphase für diese spezifische Sammelklage abgeschlossen. Der gerichtliche Terminplan sieht vor, dass eine erste mündliche Anhörung der Parteien vor dem Bezirksgericht Amsterdam im Laufe des Jahres 2027 stattfinden wird.

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