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OLG Wien kippt Klauseln deutscher Schifahrer-Versicherung

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Der deutsche Versicherungsanbieter „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ hat vor dem Oberlandesgericht Wien eine Klage des VKI verloren. Unter anderem gingen die österreichischen Konsumentenschützer gegen eine automatische Verlängerung von Schifahrerversicherungen vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zuerst musste sich das OLG Wien damit auseinandersetzen, welches Recht anzuwenden ist – deutsches oder österreichisches. Das Gericht entschied auf österreichisches und damit zugunsten des VKI. „Das OLG Wien bestätigt erfreulicherweise die Entscheidung des Erstgerichts, dass hier das österreichische Konsumentenschutzgesetz angewendet werden muss“, kommentiert VKI-Juristin Marlies Leisentritt das Urteil. „Die angesprochene Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung wurde für unzulässig erklärt. Denn der deutsche Verein,Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband‘ verpflichtet sich im Vertrag nicht dazu, Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, sollten diese nicht rechtzeitig kündigen.“

Auch fünf weitere Klauseln beurteilte das OLG Wien als gesetzwidrig. So wurde eine Klausel, nach der Verbraucher für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen, als intransparent, gröblich benachteiligend und überraschend beurteilt.

Der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet auch in Österreich Mitgliedschaften mit Skiversicherungen an. Online wie auch in Sportartikelgeschäften. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming beim Kauf von neuen Skiern auch eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit wollte er die Skiversicherung kündigen. Doch der Verein teilte ihm mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre. Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut dieser Klausel gilt die Mitgliedschaft im Verein wie auch der Versicherungsschutz ab Vertragsabschluss für ein Jahr. Beides verlängert sich jeweils um ein Jahr, sollte nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

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