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Arbeiterkammer Oberösterreich klärt über Urlaubsrechte auf

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Um Arbeitnehmern die ihnen zustehende Erholung im Urlaub zu sichern und Unsicherheiten bezüglich arbeitsrechtlicher Bestimmungen auszuräumen, hat die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich wichtige Hinweise veröffentlicht. Der primäre Zweck des Urlaubes sei die Erholung, betont die AK. Vereinbarungen, die einen Verzicht auf Urlaub gegen eine Geldablöse vorsehen, sind dem Gesetz nach ausdrücklich verboten. Bei jeglichen Unklarheiten wird dringend empfohlen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche geltend machen zu können.

Ein zentraler Punkt ist die Genehmigung des Urlaubes. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei sind sowohl die betrieblichen Anforderungen als auch die Erholungsmöglichkeiten des Beschäftigten zu berücksichtigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu einem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht und dieser trotz Beiziehung keine Einigung erzielen konnte. Zudem muß der Arbeitnehmer seinen gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens drei Monate vorher bekanntgeben, mindestens zwölf Werktage (zwei Wochen) am Stück verbrauchen wollen, und das Unternehmen darf nicht zeitgerecht (frühestens acht, spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt) Klage beim Arbeitsgericht eingelegt haben. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber zwingend erforderlich. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt zudem, daß auf ihr Verlangen mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen dem 15. Juni und 15. September gewährt werden müssen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Verjährung des Urlaubsanspruches. Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für Personen in Elternkarenz verlängert sich diese Frist um die Dauer der Karenz. Bei der Anrechnung wird der aktuell angetretene Urlaub stets vom ältesten Resturlaub abgezogen, so daß eine Verjährung erst eintreten kann, wenn drei Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde. Eine bedeutende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besagt zudem, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über die drohende Verjährung des Urlaubes aufklären und ihm tatsächlich die Möglichkeit geben muß, diesen Urlaub zu konsumieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Urlaub nicht verjähren.

Was geschieht, wenn man im Urlaub erkrankt? Die AK Oberösterreich weist darauf hin, daß die Urlaubstage bei Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben. Der Urlaub wird unterbrochen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, und der Arbeitnehmer spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer den Arbeitgeber meldet sowie bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegt. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht automatisch; der Arbeitnehmer muß nach Genesung oder Urlaubsende wieder arbeiten. Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorzulegen, die die Zulassung des Arztes bescheinigt, es sei denn, die Behandlung erfolgte in einem Krankenhaus. Die AK empfiehlt generell, schriftliche Aufzeichnungen über den Urlaubsverbrauch zu führen und Urlaubsvereinbarungen schriftlich festzuhalten.

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