Flagge des ÖGB vor der Hauptverwaltung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (Foto: Jan Gruber).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Luftraumsperren im Nahen Osten: Arbeitsrechtliche Folgen für gestrandete Urlauber

Werbung

Die jüngsten militärischen Eskalationen im Nahen Osten haben massive Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr und bringen tausende Arbeitnehmer in eine schwierige Lage. Infolge weitreichender Luftraumsperren über Ländern wie dem Iran, Irak, Libanon und Israel mussten zahlreiche Fluggesellschaften ihre Verbindungen kurzfristig streichen oder umleiten.

Dies führt dazu, dass viele Urlauber und Geschäftsreisende an ausländischen Flughäfen festsitzen und ihren Dienstantritt in der Heimat nicht wie geplant wahrnehmen können. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) stellt hierzu klar, dass in solchen Fällen eine sofortige Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht, um arbeitsrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

Nach Einschätzung von Arbeitsrechtsexperten stellt ein unvorhersehbares Ereignis wie eine kriegsbedingte Luftraumsperre einen klassischen Dienstverhinderungsgrund dar. Sofern der Betroffene alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um rechtzeitig zurückzukehren, und den Betrieb umgehend über die Verspätung informiert, darf keine Entlassung ausgesprochen werden. Die Information kann dabei über alle gängigen Kanäle wie Telefon, E-Mail oder Messenger-Dienste erfolgen. Wichtig ist jedoch die Nachweisbarkeit der Kontaktaufnahme. Wer diese Mitteilung unterlässt, riskiert wegen eigenmächtigem Fernbleibens vom Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung, da in diesem Fall die Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt wird.

Zusätzliche Recherchen zur aktuellen Lage zeigen, dass betroffene Reisende zudem Ansprüche gegenüber den Fluggesellschaften prüfen sollten, auch wenn kriegerische Auseinandersetzungen oft als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden. In der Regel entfällt bei solchen Ereignissen zwar die pauschale Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, die Betreuungsleistungen müssen jedoch weiterhin erbracht werden. Dazu gehören Verpflegung, Telefonate und bei Bedarf Hotelübernachtungen bis zum nächstmöglichen Rückflug. Arbeitnehmer müssen sich für die Zeit der unfreiwilligen Abwesenheit keinen zusätzlichen Urlaub nehmen und haben in vielen Fällen – je nach Kollektivvertrag – sogar Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine begrenzte Dauer.

Die Situation im Luftraum über dem Nahen Osten bleibt hochdynamisch, da Sicherheitsbehörden wie die EASA (European Union Aviation Safety Agency) ihre Empfehlungen laufend anpassen. Viele Carrier wie die Lufthansa Group oder Austrian Airlines meiden die betroffenen Gebiete weiträumig, was zu längeren Flugzeiten und Kapazitätsengpässen auf Ausweichrouten führt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie auch bei einer Umbuchung proaktiv mit ihrem Vorgesetzten kommunizieren sollten, falls sich weitere Verzögerungen abzeichnen. Eine einvernehmliche Lösung, etwa die vorübergehende Nutzung von Homeoffice-Optionen aus dem Ausland, kann in solchen Krisensituationen helfen, Konflikte im Arbeitsverhältnis zu vermeiden.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..

Werbung