Das Amtsgericht München hat in einem Urteil die Rechte von Verbrauchern bei der Buchung von zeitgebundenen Eventreisen gestärkt.
Nach der Entscheidung vom 28. April 2026 (Az. 172 C 527/26) ist ein Reiseveranstalter zur vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, wenn er vertraglich zugesicherte Eintritts- und Flugkarten nicht rechtzeitig vor dem Reiseantritt bereitstellt. Im konkreten Fall hatte ein Fußballfan eine dreitägige Pauschalreise zu einem Champions-League-Spiel in Istanbul für insgesamt 2.270 Euro gebucht. Da die Reiseunterlagen und Stadiontickets bis zum Abreisetag ausblieben, erklärte der Kunde den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 1.670 Euro.
Die Richter gaben der Klage statt und stellten klar, dass bei Großereignissen wie Sportveranstaltungen oder Konzerten eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist. Juristisch handelt es sich hierbei um ein sogenanntes relatives Fixgeschäft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da der Zweck der gesamten Reise maßgeblich an den feststehenden Termin des Fußballspiels gebunden war, ist eine verspätete Leistungserbringung nach dem Spiel für den Verbraucher objektiv wertlos. Ein sofortiger Vertragsrücktritt am Abreisetag ist somit rechtens, wenn die Leistung bis zu diesem kritischen Zeitpunkt nicht vorliegt.
Darüber hinaus setzte das Gericht hohe Hürden für den prozessualen Nachweis erbrachter Leistungen durch den Unternehmer. Der Reiseanbieter hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Unterlagen per Post versandt zu haben, und legte als Beleg umfangreiche, aber unübersichtliche WhatsApp-Chatprotokolle vor. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Ein pauschaler Verweis auf ungeordnete digitale Kommunikationsverläufe oder allgemeine Geschäftsbedingungen genügt den rechtlichen Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Unternehmen sind in der Pflicht, den genauen Zeitpunkt und den physischen oder digitalen Zugang der Dokumente präzise und zweifelsfrei nachzuweisen.
Der Fall verdeutlicht die zunehmenden rechtlichen Risiken auf dem Markt für Sport- und Eventreisen, die vermehrt über soziale Netzwerke und Messengerdienste vertrieben werden. Verbraucherschützer mahnen seit Langem, dass der formlose Abschluss solcher Verträge oft zu Beweisnotständen führt. Während das Münchner Urteil Verbrauchern in klaren Fällen von Nichterfüllung eine verlässliche Rechtsgrundlage bietet, verbleibt das finanzielle Risiko im Vorfeld beim Kunden, der bei unseriösen Anbietern trotz eines Urteils oft langwierige Vollstreckungsverfahren betreiben muss, um an sein Geld zu gelangen.