In der laufenden Sommerreisesaison sehen sich zahlreiche Beschäftigte mit dem Problem konfrontiert, dass eine unerwartete Erkrankung die geplante Erholung beeinträchtigt. Der Österreichische Gewerkschaftsbund verzeichnet aus diesem Grund derzeit eine hohe Zahl an Beratungsanfragen verunsicherter Arbeitnehmer.
Nach der geltenden Rechtslage dient der gesetzliche Urlaub primär der Regeneration. Ist diese durch eine physische Beeinträchtigung nicht möglich, sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen vor, dass die entfallenen Urlaubstage nicht verbraucht werden, sondern dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch an strenge formelle Vorgaben gebunden.
Gemäß dem österreichischen Urlaubsgesetz greift diese Regelung erst, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert, wobei auch arbeitsfreie Tage wie das Wochenende in diese Frist eingerechnet werden. Zudem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Krankenstand informieren und nach der Rückkehr unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Diese Drei-Tage-Regel unterscheidet sich deutlich von den gesetzlichen Bestimmungen in anderen Ländern wie beispielsweise Deutschland, wo bereits ein einziger nachgewiesener Krankheitstag ausreicht, um den Urlaubsanspruch zu sichern. Kritiker bemängeln, dass diese Hürde im österreichischen Recht oft zu Unklarheiten und Benachteiligungen bei kürzeren Krankheitsverläufen führt.
Besondere administrative Erfordernisse bestehen bei Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts. Während bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder innerhalb der Europäischen Union die Europäische Krankenversicherungskarte ausreicht, verlangen Arbeitgeber bei ambulanten Behandlungen in Drittstaaten oft eine zusätzliche behördliche Beglaubigung über die Zulassung des behandelnden Arztes. Dieser bürokratische Aufwand wird von Arbeitsrechtlern als unzeitgemäß bewertet, da die Beschaffung solcher Nachweise im Ausland für akut erkrankte Personen eine erhebliche Belastung darstellt. Zudem verlängert sich der vereinbarte Urlaub nicht automatisch um die Tage des Krankenstands; der Mitarbeiter muss seinen Dienst zum ursprünglich vereinbarten Termin wieder antreten.
Die strikten Nachweispflichten führen im Berufsalltag regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn die Krankmeldung nicht nachweisbar oder verspätet beim Arbeitgeber eingeht. Experten empfehlen daher, die Krankmeldung trotz der Zulässigkeit formloser Kanäle wie Messenger-Diensten stets in schriftlicher Form per E-Mail zu übermitteln, um im Streitfall einen klaren Beleg vorweisen zu können. Während Arbeitnehmerorganisationen eine Vereinfachung der Nachweisregeln fordern, verweisen Arbeitgeberverbände auf die Notwendigkeit von Kontrollmechanismen, um einen Missbrauch von Urlaubsansprüchen zu verhindern.