In Österreich herrscht bei vielen Arbeitnehmern Unklarheit über die rechtlichen Unterschiede zwischen Erholungsurlaub und Zeitausgleich. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) weist darauf hin, dass eine Erkrankung während eines vereinbarten Zeitausgleichs nicht zum Erhalt der Zeitguthaben führt.
Anders als beim konsumierten Urlaub, bei dem ein Krankenstand von mehr als drei Kalendertagen gemäß Urlaubsgesetz die Urlaubstage gutschreibt, verfallen die Stunden beim Zeitausgleich trotz nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit.
Grundlage für diese Praxis ist die gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Die Richter begründen dies damit, dass während des Zeitausgleichs die Arbeitspflicht durch die Vereinbarung über den Zeitatmungsabbau bereits ausgesetzt ist. Da die Leistungspflicht entfällt, verhindert die Erkrankung rechtlich gesehen keine Arbeitsleistung mehr. Das Zeitkonto wird somit trotz bestehender Krankheit abgebaut, da der Freistellungszweck in der Rechtslogik im Vorfeld festgelegt wurde.
Arbeitsrechtler verweisen darauf, dass diese Regelung insbesondere bei Beschäftigten mit hohen Überstundenbeständen zu Konflikten führt. Während der Erholungsurlaub gesetzlich geschützt ist, um die physische und psychische Wiederherstellung der Arbeitskraft zu sichern, gilt der Zeitausgleich rechtlich primär als Abgeltung bereits erbrachter Mehrarbeit. Einige Kollektivverträge oder betriebliche Vereinbarungen enthalten jedoch abweichende Sonderregelungen, die eine Gutschrift unter bestimmten Bedingungen vorsehen.
Kritiker aus den Arbeitnehmervertretungen fordern seit Längerm eine gesetzliche Angleichung der Bestimmungen zum Zeitausgleich an das Urlaubsrecht. Arbeitgeberverbände verweisen hingegen auf die organisatorische Planungssicherheit in den Betrieben sowie die Notwendigkeit, bestehende Zeitkonten ohne nachträgliche Korrekturen abwickeln zu können. Beschäftigten wird geraten, sich bei Unklarheiten vor Antritt längerer Zeitausgleichsphasen über die jeweiligen betrieblichen Bestimmungen zu informieren.