Am Landgericht Braunschweig beginnt am 28. August 2026 die mündliche Verhandlung über Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen von 30 Klägern im Zusammenhang mit dem Absturz der Germanwings-Maschine vom 24. März 2015.
Bei der Katastrophe auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf kamen in den französischen Alpen alle 150 Insassen ums Leben, darunter 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die Ermittlungen ergaben, dass der damalige Co-Pilot das Flugzeug vorsätzlich in Bergterrain steuerte. Gegenstand des aktuellen Zivilverfahrens sind Forderungen in Höhe von 500 bis 110.000 Euro pro Kläger, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten.
Die Kläger, unter denen sich Angehörige der Opfer befinden, werfen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem nachgeordneten Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Braunschweig Versäumnisse vor. Sie begründen die Amtshaftungsklage damit, dass die flugmedizinische und psychische Tauglichkeit des Co-Piloten vor dem Unglück nicht ausreichend kontrolliert worden sei. Vorausgegangene Klagen gegen die Muttergesellschaft Lufthansa und deren US-Flugschule vor den Oberlandesgerichten in Hamm und Frankfurt blieben erfolglos. Die damaligen Richter sahen die flugmedizinische Überwachung als eine hoheitliche Aufgabe des Staates an und verwiesen auf die Zuständigkeit der Bundesbehörde.
Trotz der Argumentation der Klägerseite äußert das Landgericht Braunschweig deutliche Skepsis bezüglich der Erfolgsaussichten der Klage. In einer ersten Rechtseinschätzung hält die Zivilkammer eine staatliche Haftung für unwahrscheinlich. Das Gericht verwies darauf, dass etwaige Schadenersatzansprüche vorrangig gegenüber der durchführenden Fluggesellschaft geltend zu machen seien. Die Fluggesellschaft Germanwings hat ihren aktiven Flugbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie eingestellt. Die dazugehörige Gesellschaft wird derzeit im Lufthansa-Konzern abgewickelt. Unabhängig vom Ausgang des aktuellen Verfahrens hatte Lufthansa in der Vergangenheit bereits Pauschalzahlungen an nächste Angehörige geleistet, darunter Schmerzensgelder in Höhe von 10.000 Euro sowie 25.000 Euro vererbbaren Schmerzensgeldes je Todesopfer.
Das anstehende Verfahren verdeutlicht die rechtlichen Komplexitäten bei der Verteilung von Kontrollpflichten zwischen staatlichen Luftfahrtbehörden und privaten Luftfahrtunternehmen. Während staatliche Stellen für die Aufsicht über flugmedizinische Zentren verantwortlich sind, obliegt die operative Personalauswahl den Fluggesellschaften. Für die Kläger besteht die juristische Herausforderung vor allem darin, ein konkretes und ursächliches Fehlverhalten der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, das den vorsätzlichen Entschluss des Co-Piloten direkt ermöglichte. Juristische Beobachter werten die Hürden für eine erfolgreiche Amtshaftungsklage in derartigen Fällen als sehr hoch.