Ein Ehepaar aus Dortmund hat vor dem Landgericht Rostock eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt erstritten. Grund für die Klage war der FKK-Bereich an Bord, der nach Ansicht der Kläger deutlich kleiner ausfiel als in der Beschreibung der Reise zugesagt. Das Gericht entschied, dass der verminderte Nutzungskomfort auf dem Schiff einen Reisemangel darstellt, und billigte den Betroffenen eine Preisminderung von fünf Prozent zu.
Die geklagte Weltreise wurde von der Rostocker Kreuzfahrtschiff-Reederei Aida Cruises durchgeführt und schlug für das Paar mit Gesamtkosten von 68.600 Euro zu Buche. Durch die gerichtlich zugesprochene Fünf-Prozent-Quote beläuft sich der Minderungssumme auf mehrere tausend Euro. Die Entscheidung des Landgerichts ist derzeit noch nicht rechtskräftig, sodass der Reederei der Weg für eine Berufung vor der nächsthöheren Instanz offensteht.
Rechtsanwälte und Reiserechtsexperten verweisen darauf, dass Abweichungen zwischen Prospektangaben und den tatsächlichen Verhältnissen an Bord von Kreuzfahrtschiffen regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind. Insbesondere bei hochpreisigen Langzeitreisen und Weltreisen gewichten Gerichte Abweichungen im Freizeit- und Wellnessbereich strenger, da spezifische Ausstattungsmerkmale oft ausschlaggebend für die Buchungsentscheidung der Passagiere sind.
Branchenbeobachter sehen in dem Urteil eine Bestätigung der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung im deutschen Reiserecht. Für Reedereien verdeutlicht der Fall das finanzielle Risiko von Ungenauigkeiten in Marketing- und Detailbeschreibungen des Schiffsinventars. Wenn angebotene Sonderbereiche wie FKK-Zones, Wellnessareale oder Pools auf See nicht dem vertraglich zugesicherten Umfang entsprechen, müssen Anbieter mit nachträglichen Minderungsansprüchen der Kunden rechnen.