Die russische Frachtfluggesellschaft Volga-Dnepr ist vor dem Bundesgericht Kanadas mit einer Klage gegen die verhängten staatlichen Sanktionen gescheitert.
Das Gericht entschied, dass die Airline sowie ihr ehemaliger Unternehmenschef nicht nachweisen konnten, dass die Aufnahme in die kanadische Sanktionsliste verfahrensrechtlich fehlerhaft oder inhaltlich unangemessen war. Damit bleiben die Restriktionen gegen das Luftfahrtunternehmen vollumfänglich bestehen. Mit dem Urteil rückt eine operative Nutzung der am Flughafen Toronto-Pearson blockierten Flotte in weite Ferne.
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf ein Großraum-Frachtflugzeug des Typs Antonow An-124, das dem Unternehmen gehört. Die Maschine steht seit Februar 2022 auf dem Areal des Flughafens Toronto und wurde im Juni 2023 von den kanadischen Behörden formell sichergestellt. Durch den jahrelangen Stillstand auf dem Rollfeld sind mittlerweile unbezahlte Stand- und Parkgebühren in Höhe von mehr als einer Million US-Dollar aufgelaufen. Kanada beabsichtigt, das Luftfahrzeug künftig Enteignungsprozessen zuzuführen, um den Erlös der Ukraine zukommen zu lassen.
In dem Verfahren argumentierte Volga-Dnepr, dass das Unternehmen bereits seit dem Jahr 2018 keine militärischen Frachttransporte mehr durchführe und in keiner Verbindung zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehe. Die kanadische Regierung hielt dem entgegen, dass die Fluggesellschaft eine Schlüsselrolle bei der Logistik und der Umgehung westlicher Handelsbeschränkungen für den russischen Staat einnehme. Um die Antonow An-124 endgültig in Staatsbesitz zu überführen und zu verwerten, ist nach kanadischem Recht jedoch ein separates gerichtliches Einziehungsverfahren erforderlich.
Der Fall verdeutlicht die juristischen und logistischen Verwicklungen, die aus den internationalen Sanktionen gegen die russische Luftfahrtbranche resultieren. Neben den aufgelaufenen Gebühren leidet die festgesetzte Antonow An-124 unter den Witterungseinflüssen und dem Mangel an regelmäßiger technischer Wartung. Eine eventuelle Wiederinbetriebnahme oder Veräußerung der Maschine dürfte daher neben den offenen Rechtsfragen auch mit erheblichen technischen Instandsetzungskosten verbunden sein.