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Germanwings-Absturz: Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Braunschweig

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Mehr als elf Jahre nach dem Absturz einer Passagiermaschine der Fluggesellschaft Germanwings in den französischen Alpen beschäftigt die Katastrophe erneut die deutsche Justiz. Vor dem Landgericht Braunschweig beginnt am Freitag, 28. August 2026, die mündliche Verhandlung über eine Zivilklage von 30 Hinterbliebenen der Todesopfer.

Die Kläger fordern vom Staat zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von jeweils 500 bis 110.000 Euro per Anlauf. Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob staatliche Behörden bei der flugmedizinischen Überwachung des Co-Piloten gesetzliche Pflichten verletzt haben. Das Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Braunschweig vertritt in diesem Prozess die Bundesrepublik Deutschland. Obwohl Gerichte in vorherigen Verfahren eine staatliche Haftung ins Spiel gebracht hatten, deuten vorläufige Einschätzungen der Braunschweiger Richter auf Hürden für die Kläger hin.

Hintergrund der Tragödie und bisherige Ermittlungsergebnisse

Am 24. März 2015 befand sich der Germanwings-Flug 4U9525 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf. An Bord des Airbus A320 befanden sich 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die Ermittlungsbehörden kamen zu dem Ergebnis, dass der damalige Co-Pilot das Flugzeug vorsätzlich in ein Bergmassiv im Südosten Frankreichs steuerte. Alle 150 Insassen kamen bei dem Aufprall ums Leben. Unter den Opfern befanden sich überwiegend Bürger aus Deutschland und Spanien, darunter eine 16-köpfige Schülergruppe nebst zwei Lehrerinnen eines Gymnasiums aus Haltern am See.

Die Ermittlungen offenbarten, dass der Co-Pilot vor dem Ereignis unter schweren psychischen Problemen gelitten hatte und in fachärztlicher Behandlung war. Der Vorfall führte weltweit zu Überprüfungen der Sicherheitsbestimmungen in der Zivilluftfahrt. Dazu gehörten die zeitweise Einführung der Zwei-Personen-Regel im Cockpit sowie strengere Kontrollmechanismen bei der medizinischen und psychologischen Flugtauglichkeitsprüfung von Pilotinnen und Piloten.

Argumente der Klägerseite und Vorwürfe gegen die Flugaufsicht

Die 30 Kläger vertraten die Auffassung, dass der Absturz durch eine konsequentere behördliche Aufsicht hätte verhindert werden können. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters Julius Reiter richtet sich der Vorwurf gegen die staatliche Überwachung der Flugtauglichkeit. Die im Vorfeld des Fluges durchgeführten flugmedizinischen Begutachtungen seien hinsichtlich möglicher psychiatrischer Erkrankungen unzureichend gewesen. Das Luftfahrt-Bundesamt habe bei der Kontrolle der flugmedizinischen Zentren und der zugelassenen Ärzte seine gesetzlichen Prüf- und Überwachungspflichten nicht in vollem Umfang wahrgenommen.

Aus Sicht der Hinterbliebenen hätte die Flugtauglichkeitsbescheinigung des Co-Piloten aufgrund seiner medizinischen Vorgeschichte nicht erteilt beziehungsweise früher entzogen werden müssen. Die Klage zielt darauf ab, die staatliche Verantwortung für Mängel im Kontrollsystem gerichtlich feststellen zu lassen. Für die Angehörigen sei das Verfahren ein Versuch, klären zu lassen, ob der Staat die zum Schutz von Fluggästen vorgesehenen Sicherheitsvorgaben ordnungsgemäß angewendet hat.

Verlauf bisheriger Gerichtsverfahren und zivilrechtlicher Entschädigungen

In den Jahren nach der Katastrophe wurden bereits mehrere Zivilprozesse vor verschiedenen deutschen Gerichten geführt. Die Lufthansa als Muttergesellschaft von Germanwings zahlte den nächsten Angehörigen nach dem Unglück ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro pro Person sowie 25.000 Euro an vererbbarem Schmerzensgeld für jedes Todesopfer. Weitergehende Klagen auf höheres Schmerzensgeld wurden von den Landgerichten Frankfurt am Main und Essen sowie vom Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz abgewiesen.

Die Richter begründeten ihre früheren Abweisungen im Wesentlichen damit, dass nicht die private Fluggesellschaft, sondern der Staat für die hoheitliche Aufgabe der flugmedizinischen Überwachung zuständig sei. Im Juni 2022 entschied etwa das Landgericht Frankfurt, dass die Flugsicherheit eine staatliche Aufgabe darstelle, die durch das Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen werde. Folglich sei die Luftfahrtbehörde der richtige Adressat für etwaige Amtshaftungsansprüche. Daraufhin richteten die Kläger ihre Forderungen im Juli 2023 direkt an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt.

Vorläufige Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig

Das Landgericht Braunschweig informierte die Prozessbeteiligten vor dem Verhandlungsbeginn am 28. August 2026 über seine vorläufige Rechtsauffassung. Nach Einschätzung der Kammer könnte die Klage gegen den Staat unschlüssig sein. Das Gericht deutete an, dass eventuelle Ersatzansprüche von den Betroffenen primär gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden müssten. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu den Begründungen der Urteile aus Frankfurt, Essen und Hamm, die eine Haftung der Airline unter Verweis auf den hoheitlichen Charakter der Flugmedizin abgelehnt hatten.

Für den Verhandlungstermin am 28. August 2026 ist keine Beweisaufnahme vorgesehen. Weder Zeugen noch Sachverständige sollen angehört werden. Das Gericht beabsichtigt, zunächst reine Rechtsfragen zu erörtern. Sollte die Kammer bei ihrer vorläufigen Einschätzung bleiben und die Klage als unzulässig oder unbegründet abweisen, würde dies einen weiteren Rückschlag für die Kläger bedeuten. Sowohl das Luftfahrt-Bundesamt als auch das übergeordnete Bundesministerium für Digitales und Verkehr lehnten Stellungnahmen zu dem laufenden Verfahren vor Verhandlungsbeginn ab.

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