Der jahrelange juristische Streit um die milliardenschweren staatlichen Corona-Stabilisierungsmassnahmen zugunsten der Deutschen Lufthansa AG hat ein weiteres Kapitel auf europäischer Ebene abgeschlossen. Das Gericht der Europäischen Union hat eine Klage der irischen Fluggesellschaft Ryanair als offensichtlich unzulässig verworfen.
Mit dem Beschluss vom 2. September 2026 wiesen die Luxemburger Richter das Begehren des Konkurrenten ab, die Europäische Kommission per Vorbefehl zu einer vorläufigen Rückforderung oder Aussetzung der staatlichen Unterstützungsleistungen aus dem Jahr 2020 zu zwingen. Die Entscheidung unterstreicht die verfahrensrechtlichen Grenzen privater Wettbewerber gegenüber den Ermessensentscheidungen der Brüsseler Wettbewerbsbehörde und beleuchtet die komplexen Nachwirkungen staatlicher Markteingriffe während der weltweiten Gesundheitskrise.
Vorgeschichte der staatlichen Rekapitalisierung
Im Juni 2020, auf dem Höhepunkt der weltweiten Reisebeschränkungen und des daraus resultierenden Einbruchs im internationalen Flugverkehr, beantragte die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission die Genehmigung für ein umfangreiches Stabilisierungspaket zugunsten des Lufthansa-Konzerns. Das Gesamtvolumen belief sich auf sechs Milliarden Euro und beinhaltete eine direkte Eigenkapitalbeteiligung sowie zwei stille Beteiligungen zur Sicherung der Liquidität und Fortführung des Flugbetriebs.
Die Europäische Kommission genehmigte diese Beihilfe am 25. Juni 2020 auf Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Die Brüsseler Behörde begründete diesen Schritt damit, dass die Maßnahme erforderlich gewesen sei, um eine beträchtliche Störung des deutschen Wirtschaftslebens abzuwenden.
Die Wettbewerber Ryanair und Condor sahen in der Bewilligung der staatlichen Gelder eine Verzerrung des Binnenmarktes und fochten die Genehmigung gerichtlich an. Dies führte zu einer Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen über mehrere Instanzen hinweg.
Rückblick auf die bisherigen Gerichtsentscheidungen
Am 10. Mai 2023 erzielten die Klägerinnen einen ersten wesentlichen Erfolg. Das Gericht der Europäischen Union erklärte den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss der Kommission für nichtig. Die Richter stellten fest, dass die Kommission bei der Bewertung der Beihilfemaßnahme mehrere Bewertungsfehler begangen hatte. Insbesondere wurden die Anreizstrukturen für einen raschen Rückzug des Staates aus dem Kapital des Konzerns sowie die Ausgestaltung der Marktpreisermittlung bei der Umwandlung der stillen Beteiligungen bemängelt.
Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Lufthansa AG Rechtsmittel ein. Der Europäische Gerichtshof wies diese Rechtsmittel jedoch mit Urteil vom 23. April 2026 endgültig ab und bestätigte damit die Nichtigkeit der ursprünglichen Genehmigung. Infolgedessen war die Europäische Kommission verpflichtet, das Verfahren zur rechtlichen Bewertung der Kapitalmaßnahme erneut aufzurollen und die Beihilfe im Rahmen eines förmlichen Ermittlungsverfahrens eingehend zu prüfen.
Die Forderungen von Ryanair nach vorläufiger Rückforderung
Parallel zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission am 8. Juli 2024 forderte Ryanair die europäische Behörde auf, energischere Schritte gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Lufthansa zu ergreifen. Das irische Luftfahrtunternehmen verlangte den Erlass einer Anordnung zur vorläufigen Rückforderung sowie zur Aussetzung aller aus der Beihilfe resultierenden Vorteile gemäß der europäischen Beihilfeverfahrensverordnung.
Ryanair argumentierte, dass dem Unternehmen ohne eine solche Übergangsmaßnahme ein erheblicher und unumkehrbarer Schaden entstehen würde. Ferner vertrat die Fluggesellschaft die Auffassung, dass die Kommission nach der gerichtlichen Nichtigerklärung der ursprünglichen Genehmigung verpflichtet sei, die vorläufige Rückforderung anzuordnen, um den rechtmäßigen Zustand im europäischen Binnenmarkt wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 26. September 2024 lehnte die Europäische Kommission den Antrag von Ryanair ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Aussetzungsanordnung gegenstandslos sei, da die Beihilfe bereits vollständig ausgezahlt worden sei. Bezüglich der vorläufigen Rückforderung verwies die Kommission auf ihr organisatorisches Ermessen und stellte fest, dass Ryanair keine hinreichenden Nachweise für einen unmittelbar drohenden, schweren und irreparablen Schaden vorgelegt habe. Gegen dieses Ablehnungsschreiben richtete sich die Klage von Ryanair vor dem Gericht der Europäischen Union.
Die rechtliche Begründung der Unzulässigkeit durch das Gericht
Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Ryanair mit seinem Beschluss vom 2. September 2026 als offensichtlich unzulässig ab, ohne das Hauptsacheverfahren weiter fortzusetzen. Die vierte Kammer begründete die Entscheidung damit, dass das Ablehnungsschreiben der Kommission vom 26. September 2024 keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Europäischen AAEU-Vertrags darstellt, da es gegenüber Dritten keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet.
Die Richter führten aus, dass der Europäischen Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen der Beihilfeverfahrensverordnung ein Ermessen zukommt, ob sie Sicherungsmaßnahmen wie eine Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung erlässt. Aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich eine Befugnis, aber keine rechtliche Verpflichtung zum Handeln. Das Bestehen eines solchen Ermessens schließe das Recht einzelner Marktteilnehmer aus, von der Kommission eine bestimmte Befehlsentscheidung zu erzwingen.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Ablehnung der Übergangsmaßnahmen das laufende Prüfverfahren nicht beendet. Die Kommission entscheide erst nach Abschluss des förmlichen Ermittlungsverfahrens abschließend über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt und über eine etwaige endgültige Rückforderung. Das Gericht verwies zudem darauf, dass es Wettbewerbern unbenommen bleibt, den vorläufigen Rechtsschutz vor nationalen Gerichten zu suchen. Die nationalen Instanzen seien befugt, die Beihilfe eigenständig bis zur finalen Entscheidung der EU-Kommission vorläufig prüfen zu lassen.
Finanzielle Auswirkung und Kostentragung
Lufthansa hat die im Jahr 2020 erhaltenen staatlichen Mittel nebst Zinsen und Vergütungen bereits im Laufe des Jahres 2021 vollständig an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Bundesrepublik Deutschland zurückgezahlt. Dennoch verlangte Ryanair die administrative Abschöpfung von kalkulatorischen Zins- und Liquiditätsvorteilen, die Lufthansa durch die zeitweise Bereitstellung der staatlichen Mittel entstanden sein könnten und von Ryanair auf rund 200 Millionen Euro beziffert wurden.
Durch die Abweisung der Klage als unzulässig muss Ryanair nicht nur die eigenen Prozesskosten tragen, sondern auch die Kosten der Europäischen Kommission sowie der als Streithelferin aufgetretenen Deutschen Lufthansa AG übernehmen. Die Bundesrepublik Deutschland, die das Verfahren ebenfalls als Streithelferin unterstützte, trägt ihre eigenen Kosten.
Bedeutung für die Beihilfepraxis in Europa
Das gerichtliche Verfahren unterstreicht die Komplexität des europäischen Beihilferechts bei der Bewältigung von Wirtschaftskrisen. Während das Aufheben der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung im Jahr 2023 und die Bestätigung durch die Höchstinstanz im April 2026 die rechtlichen Anforderungen an behördliche Genehmigungen verschärften, setzt der aktuelle Beschluss vom 2. September 2026 deutliche Grenzen für die Klagemöglichkeiten von Wettbewerbern gegen Zwischenentscheidungen der Verwaltung.
Das förmliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission zur Beihilfe an die Lufthansa bleibt von der aktuellen Unzulässigkeitsentscheidung unberührt und wird fortgesetzt. Die Brüsseler Behörde muss eine neue, rechtsfeste Entscheidung über die Kompatibilität der damaligen Stabilisierungsmaßnahme erlassen, die den Vorgaben der europäischen Rechtsprechung entspricht.