Der Ausschluss von Fluggästen nach dem Boarding sowie unplanmäßige Zwischenlandungen (Diversions) zur Entfernung randalierender Passagiere (Unruly Passengers) gehören zu den schwerwiegendsten operativen Eingriffen im zivilen Luftverkehr. In Deutschland, Österreich und der Schweiz obliegt die primäre Entscheidungsgewalt an Bord dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer (Kapitän).
Auf Grundlage des Bordgewaltrechts kann der Kommandant Passagiere, die die Sicherheit des Fluges, die Besatzung oder andere Mitreisende gefährden, von der weiteren Beförderung ausnehmen. Befindet sich das Flugzeug noch am Boden, erfolgt das Abführen des Fluggasts in der Regel unter Zuziehung der zuständigen Exekutivorgane wie der Bundespolizei in Deutschland, der Bundespolizei in Österreich oder der Kantonalpolizeien an den Schweizer Flughäfen.
In der Luft veranlasst der Kapitän bei anhaltend aggressivem Verhalten, physischen Übergriffen auf das Kabinenpersonal, Missachtung von Sicherheitsanweisungen, Rauschmittelkonsum oder Sabotageversuchen an Sicherheitseinrichtungen eine unplanmäßige Sicherheitslandung am nächstgelegenen geeigneten Flughafen. Die Rechtsgrundlage für die Ausübung der Bordgewalt ergibt sich international aus dem Abkommen von Tokio (1963) sowie dessen Ergänzung durch das Protokoll von Montreal (2014). In Deutschland ist die Befugnis im Paragrafen 29 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) verankert, in Österreich im Paragrafen 125 des Luftfahrtgesetzes (LFG) und in der Schweiz im Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0). Die Besatzung ist rechtlich befugt, zur Gefahrenabwehr verhältnismäßige Zwangsmaßnahmen wie das Fesseln von Personen anzuwenden, bis die Übergabe an die örtlichen Sicherheitsbehörden erfolgt.
Die finanziellen Konsequenzen für verursachende Passagiere sind erheblich. Wird ein Flug aufgrund eines unbotmäßigen Fluggasts zu einer Ausweichlandung gezwungen, entstehen der Fluggesellschaft Kosten für zusätzlichen Treibstoff, Lande- und Abstellgebühren, Flugsicherungsabgaben, Crew-Ersatz sowie Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen für die übrigen Passagiere. Diese Gesamtkosten, die regelmäßig Beträge im fünfstelligen bis sechsstelligen Euro- oder Frankenbereich erreichen, werden den Verursachern im Rahmen des zivilrechtlichen Schadenersatzes in allen drei Staaten in voller Höhe auferlegt. Ergänzend dazu verfällt der Anspruch auf die geplante Beförderung und die Erstattung des Ticketpreises ersatzlos.
Neben den zivilrechtlichen Regressforderungen drohen den Betroffenen straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen. In Deutschland stellt die Störung des Flugbetriebs oder die Missachtung von Anweisungen Straftaten gemäß Paragraf 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) oder Ordnungswidrigkeiten nach dem LuftSiG dar. In Österreich greifen die Tatbestände der Gefährdung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Paragraf 186 StGB sowie Verwaltungsstrafen nach dem LFG. In der Schweiz sieht das Luftfahrtgesetz in den Artikeln 90 ff. Geldstrafen und Freiheitsstrafen für die Gefährdung des Luftverkehrs und die Befehlsverweigerung vor. Zudem droht den Tätern die Aufnahme in airline-interne Sperrlisten (Blacklists), was zu einem dauerhaften Beförderungsverbot führt.