Triebwerk eines Embraer 190-E2 (Foto: Andrew Baker).
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Behördenübergreifende Prüfungen zur Einhaltung von Arbeitsstandards beim Wet-Leasing im europäischen Flugverkehr

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Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls hat im Rahmen einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme gemeinsam mit Kontrollbehörden aus vier weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Beschäftigungsverhältnisse von Flugpersonal untersucht.

Wie die Behörden am 15. September 2026 mitteilten, richtete sich der Fokus der Überprüfungen auf das sogenannte Wet-Leasing, bei dem Fluggesellschaften komplette Luftfahrzeuge einschließlich der Besatzung von anderen Anbietern anmieten. Im Zuge der Auswertung von Geschäftsunterlagen und Befragungen von Betroffenen ergaben sich erste Hinweise auf Scheinselbstständigkeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie Verstöße gegen die Bestimmungen des gesetzlichen Mindestlohns. Die Ermittlungen wurden von der Europäischen Arbeitsbehörde ELA koordiniert und erstreckten sich über Kontrollorte im In- und Ausland. Die Feststellungen werfen ein Schlaglicht auf die komplexen Beschäftigungsstrukturen im internationalen Passagier- und Frachtflugverkehr.

Strukturelle Besonderheiten und arbeitsrechtliche Vorgaben beim Wet-Leasing

Das Instrument des Wet-Leasings stellt in der Zivilluftfahrt eine etablierte Praxis dar. Fluggesellschaften nutzen diese Form der Kapazitätsaufstockung, um saisonale Nachfragespitzen abzudecken, Triebwerksüberholungen zu überbrücken oder personelle Engpässe auszugleichen. Im Gegensatz zum Dry-Lease, bei dem lediglich das Fluggerät ohne Personal angemietet wird, umfasst das Wet-Leasing die Bereitstellung der gesamten Kabinen- und Cockpitbesatzung durch den Leasinggeber. Grundsätzlich ist dieses Verfahren nach den luftfahrtrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften der Europäischen Union zulässig und regulatorisch verankert.

Allerdings unterliegen auch grenzüberschreitend eingesetzte Besatzungsmitglieder den jeweils geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Standards der Länder, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird oder in denen sich der gewöhnliche Stützpunkt der Tätigkeit befindet. Die Behörden betonen, dass Regelungen zur Vermeidung von Sozialdumping, zur Gewährleistung von Mindestlöhnen sowie zur Abgrenzung von regulärer Beschäftigung und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung uneingeschränkt anzuwenden sind. In der Praxis kommt es bei komplexen Unternehmensgeflechten jedoch immer wieder zu Unklarheiten darüber, welche Rechtsvorschriften auf die ausländischen Crewmitglieder anzuwenden sind.

Umfang der Ermittlungsmaßnahmen und behördliche Feststellungen

Im Rahmen des koordinierten Einsatzes prüften die Beamtinnen und Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Unterlagen für insgesamt 13 Flüge. Neben der Einsichtnahme in Verträge, Schichtpläne und Vergütungsnachweise wurden die eingesetzten Pilotinnen, Piloten und Flugbegleiter direkt vor Ort zu ihren tatsächlichen Arbeitsverhältnissen, Weisungsverhältnissen und Entlohnungsschemata befragt. Um die Ermittlungsergebnisse und laufende Verfahren nicht zu gefährden, machten weder der Zoll noch die beteiligten Partnerbehörden Angaben zu den Namen der überprüften Luftfahrtunternehmen oder den betroffenen Flugstrecken.

Die stichprobenartigen Erhebungen lieferten konkrete Anhaltspunkte für strukturelle Unregelmäßigkeiten. Untersucht wird insbesondere, ob Piloten als angeblich selbstständige Auftragnehmer geführt werden, obwohl sie organisatorisch und weisungsgebunden in den Flugbetrieb der ausführenden Fluggesellschaft eingebunden sind. Zudem steht im Raum, dass Personalvermittlungsagenturen im Ausland als Verleiher auftreten, ohne über die erforderlichen Genehmigungen für die Arbeitnehmerüberlassung in den jeweiligen Einsatzländern zu verfügen. Bei den Vergütungen wird geprüft, ob durch die Verrechnung von Spesen und Zulagen der gesetzliche Mindestlohn im tatsächlichen Einsatzland unterlaufen wurde.

Grenzüberschreitende Kooperation unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde

Die Kontrollaktion zeichnete sich durch eine enge internationale Zusammenarbeit aus. Neben der deutschen Finanzkontrolle Schwarzarbeit waren Aufsichtsbehörden aus Irland, Kroatien, Litauen und Tschechien an den Maßnahmen beteiligt. Deutsche Zollkräfte wirkten im Zuge des Amtshilfeverfahrens zudem direkt an Überprüfungen an Standorten in Griechenland und Litauen mit. Diese kooperativen Vor-Ort-Einsätze ermöglichen es den Ermittlern, grenzüberschreitende Arbeitswege und Vertragsketten lückenlos nachzuvollziehen.

Die Koordination des Gesamteinsatzes lag bei der Europäischen Arbeitsbehörde ELA mit Sitz in Bratislava. Die ELA wurde gegründet, um die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des EU-Arbeitsrechts zu unterstützen, grenzüberschreitende Inspektionen zu erleichtern und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollorganen zu verbessern. Der Transportsektor bildet einen Schwerpunkt der behördlichen Überwachung, da die Mobilität der Beschäftigten und die Internationalität der Firmenstrukturen die Feststellung von Verstößen für einzelne nationale Behörden ohne grenzüberschreitende Amtshilfe erschweren.

Kritische Betrachtung der Beschäftigungsmodelle in der Luftfahrt

Die vorläufigen Ergebnisse der Durchsuchungen und Befragungen unterstreichen den anhaltenden Prüfbedarf in der Luftfahrtbranche. Durch den intensiven Preiswettbewerb im Passagierverkehr greifen einige Marktteilnehmer auf verschachtelte Firmenkonstruktionen zurück, bei denen das Flugpersonal über ausländische Subunternehmen oder Vermittlungskanzleien angestellt wird. Für die betroffenen Beschäftigten kann dies zu Unsicherheiten bezüglich des Sozialversicherungsschutzes, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes führen.

Gewerkschaften und Personalvertretungen weisen seit Längerem darauf hin, dass die Befristung von Verträgen und die Aufspaltung von Betrieben den Druck auf die Besatzungen erhöhen können. Auf der anderen Seite betonen Luftfahrtverbände, dass das Wet-Leasing ein unverzichtbares Instrument zur Aufrechterhaltung stabiler Flugpläne darstellt und die Mehrheit der Verträge den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die detaillierte Auswertung der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen durch die Staatsanwaltschaften und Zollauswertungsstellen wird zeigen, ob sich die Verdachtsmomente in konkreten Bußgeld- oder Strafverfahren niederstellen.

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