Boeing 737-800 (Foto: Jan Gruber).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Ryanair: Landgericht Cottbus kippt Check-in-Gebühren

Werbung

Das Landgericht Cottbus hat in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren die Praxis der Fluggesellschaft Ryanair kritisch bewertet, für die Nutzung des Check-in-Schalters am Flughafen Zusatzgebühren zu verlangen, sobald das kostenfreie Online-Verfahren zeitlich geschlossen ist.

Mit Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 kündigte die Kammer an, die Berufung der Fluggesellschaft gegen ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen einstimmig zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Erhebung einer pauschalen Schaltergebühr in Höhe von 55 Euro pro Passagier eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, wenn diesen im Zeitraum unmittelbar vor dem Abflug keine kostenlose Ausweichmöglichkeit zur Abwicklung der Passagierregistrierung mehr zur Verfügung steht. Damit verliert das Preismodell seine Eigenschaft als optional buchbare Zusatzleistung und wird aus Sicht der Betroffenen zu einer zwingenden Zuzahlung für den Antritt der eigentlichen Beförderungsleistung.

Hintergrund des Rechtsstreits und Sachverhalt am Flughafen Berlin

Der gerichtlichen Auseinandersetzung lag der Fall einer fünfköpfigen Familie zugrunde, die bei der irischen Fluggesellschaft Flüge von Berlin nach Dublin gebucht hatte. Am Abflugtag traf die Passagiergruppe 1 Stunde und 52 Minuten vor dem geplanten Start am Abflugschalter des Flughafens ein. Da das kostenlose Online-Check-in-Portal der Fluggesellschaft vertragsgemäß exakt zwei Stunden vor Abflug schließt, war den Fluggästen eine digitale Registrierung über das eigene Smartphone vor Ort nicht mehr möglich.

Das Schalterpersonal verlangte für die Passausgabe und Bordkartenerstellung die tariflich vorgesehene Gebühr von 55 Euro pro Person, woraufhin die Familie einen Gesamtbetrag von 275 Euro entrichtete, um die gebuchte Flugreise anzutreten. Im Nachgang forderte die Familie die Erstattung des Betrags gerichtlich ein. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Königs Wusterhausen sprach den Klägern die Rückzahlung zu und stufte die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen als überraschend und intransparent ein.

Rechtliche Begründung des Landgerichts Cottbus zur Inhaltskontrolle

Das Landgericht Cottbus bestätigte den Rückzahlungsanspruch der Passagiere im Berufungsverfahren, wählte für seine Entscheidung jedoch eine grundlegendere zivilrechtliche Argumentation. Das Gericht wandte die Regeln der Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Nach Auffassung der Richter stellt die reine Durchführung der Bordkartenausgabe keine eigenständige, entgeltfähige Zusatzleistung dar, sondern gehört zu den Grundpflichten eines Beförderungsunternehmens, ohne die die geschuldete Hauptleistung nicht erbracht werden kann.

Eine Zusatzgebühr für den Schalterdienst ist nach der Rechtsprechung nur so lange zulässig, wie dem Passagier eine echte und zumutbare Wahlfreiheit zwischen einer kostenfreien und einer kostenpflichtigen Option verbleibt. Entscheidet sich ein Fluggast bewusst für den Service am Schalter, obwohl ihm die kostenfreie Alternative zur Verfügung steht, ist ein Entgelt rechtlich vertretbar. Schließt der kostenfreie Online-Kanal jedoch zwei Stunden vor dem Start, fällt diese Wahlmöglichkeit für spät anreisende oder umdisponierende Passagiere weg. In diesem Zeitfenster wird der Schalter zur einzigen Möglichkeit, die Beförderung anzutreten, wodurch die Gebühr den Charakter einer verdeckten Preiserhöhung annimmt.

Vergleich mit der internationalen Rechtsprechung und europäischem Recht

In seiner Urteilsbegründung wies das Landgericht Cottbus darauf hin, dass die Fluggesellschaft keine technischen Nachweise dafür vorgelegt hat, weshalb eine Schließung des Online-Portals bereits zwei Stunden vor dem Start betrieblich erforderlich sei. Zudem erfasse die Vertragsbestimmung der Fluggesellschaft pauschal auch Fälle, in denen das System aus Gründen ausfällt, die in der Sphäre der Airline liegen, wie etwa Serverprobleme oder Störungen der IT-Infrastruktur. Auch bei solchen technischen Pannen sah das Regelwerk der Airline keine kostenfreie Alternative am Schalter vor.

Das Landgericht verwies in diesem Kontext auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 19. Mai 2026, der bei ähnlich gelagerten Klauseln ebenfalls auf eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher erkannt hatte. Den Verweis der Fluggesellschaft auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ließen die Richter in Cottbus nicht gelten. Der Europäische Gerichtshof habe lediglich festgestellt, dass Gebühren für den Schalter-Check-in grundsätzlich unter den Begriff der fakultativen Zusatzkosten im Sinne des europäischen Luftverkehrsrechts fallen können. Die Frage, ob eine konkrete Vertragsbestimmung nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten einer Inhaltskontrolle standhält, war nicht Gegenstand des europäischen Verfahrens.

Auswirkungen auf die Tarifgestaltung im Niedrigpreissegment

Die Entscheidung des Landgerichts Cottbus unterstreicht die verbraucherschutzrechtlichen Grenzen für Entgeltstrukturen von Fluggesellschaften im Niedrigpreissegment. Während Zusatzentgelte für Gepäckstücke, Sitzplatzreservierungen oder Verpflegung an Bord rechtlich als freiwillige Sonderleistungen gelten, muss die reine Flugabwicklung für den Passagier ohne zwingende Zusatzkosten erreichbar bleiben.

Für die Praxis bedeutet der Hinweisbeschluss, dass Fluggesellschaften ihre Bedingungen für den Online-Check-in sowie die zeitlichen Fristen anpassen müssen, um rechtliche Risiken und Erstattungsansprüche zu vermeiden. Wenn Schaltergebühren erhoben werden, muss sichergestellt sein, dass bis zum Erreichen der betrieblichen Annahmeschlüsse am Flughafen eine funktionierende und kostenfreie Alternative für die Fluggäste zugänglich bleibt.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..

Werbung