Mehr als elf Jahre nach der Katastrophe des Germanwings-Fluges 4U9525 hat das Landgericht Braunschweig am 6. Oktober 2026 die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage von 30 Angehörigen der Todesopfer gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Die Zivilkammer entschied, dass Ansprüche auf Grundlage der Amtshaftung gegenüber staatlichen Stellen rechtlich ausscheiden, da vorrangig gleichwertige Entschädigungsansprüche gegen das verantwortliche Luftfahrtunternehmen Germanwings GmbH bestehen. Die Kläger hatten der Bundesrepublik und dem nachgeordneten Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorgeworfen, die medizinische und insbesondere die psychologische Überwachung des Copiloten Andreas Lubitz unzureichend durchgeführt zu haben. Mit der Entscheidung verwies das Gericht die Kläger auf das zivilrechtliche Haftungssystem der Luftfahrt und lehnte eine staatliche Einstandspflicht ab.
Juristische Begründung und Vorrang der Befördererhaftung
Die Vorsitzende Richterin der 7. Zivilkammer stützte das Urteil im Wesentlichen auf den Subsidiaritätsgrundsatz der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den Regelungen des Montrealer Übereinkommens. Nach diesem internationalen Abkommen haftet die ausführende Fluggesellschaft verschuldensunabhängig sowie in unbegrenzter Höhe für Personenschäden von Fluggästen, sofern der Beförderer nicht nachweist, dass der Schaden nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Das Landgericht Braunschweig stellte klar, dass Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen eine anderweitige, gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Geschädigten darstellen. Daher sei für eine subsidiäre Haftung des Staates im Rahmen des Amtshaftungsrechts kein Raum, selbst wenn behördliche Kontrollpflichten verletzt worden sein sollten. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vertretung der Bundesrepublik, die bereits zum Prozessauftakt im August 2026 geltend gemacht hatte, dass das Luftfahrt-Bundesamt als Aufsichtsbehörde primär im öffentlichen Interesse agiere und keine individuellen Schutzpflichten gegenüber einzelnen Passagieren wahrnehme.
Argumentation der Kläger zur staatlichen Überwachungspflicht
Die Kläger, vertreten durch den Düsseldorfer Rechtsanwalt Julius Reiter, verlangten von der Bundesrepublik Schmerzensgeldzahlungen von jeweils bis zu 110.000 Euro. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik, weil das für die Lizenzierung und flugmedizinische Überwachung von Piloten zuständige Luftfahrt-Bundesamt seinen Behördensitz in Braunschweig hat.
Nach Auffassung der Hinterbliebenen wies das behördliche Kontrollsystem in den Jahren vor dem Unglück gravierende Mängel auf. Der Copilot hatte vor dem Erwerb seiner Verkehrsfliegerlizenz wegen einer schweren depressiven Episode seine Ausbildung an der Verkehrsfliegerschule der Lufthansa unterbrochen und befand sich in psychiatrischer Behandlung. Trotz entsprechender Vermerke in den Akten wurde ihm die Tauglichkeit mit dem Zusatz Sonderuntersuchung eingetragen. Die Kläger argumentierten, dass das LBA verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der wiederkehrenden flugmedizinischen Gutachten in den Jahren 2013 und 2014 weitergehende Fachgutachten anzufordern, anstatt sich auf die Erklärungen der flugmedizinischen Sachverständigen zu verlassen.
Forderung nach Aufklärung und Lehren für die Flugsicherheit
Entscheidend für die Angehörigen war nach Angaben ihrer rechtlichen Vertretung nicht der finanzielle Aspekt. Klägeranwalt Reiter betonte im Umfeld der Urteilsverkündung, dass die finanziellen Entschädigungsfragen keine vollständige Aufarbeitung der strukturellen Ursachen ersetzen könnten. Ziel der Zivilklage sei es gewesen, klären zu lassen, ob die staatlichen Sicherheits- und Aufsichtsstrukturen versagt haben und welche Konsequenzen für den Schutz des Luftverkehrs gezogen werden müssen.
Die Kläger verwiesen darauf, dass die Überprüfung von Piloten auf psychische Störungen bis heute Schwachstellen aufweise, da Vertraulichkeitspflichten zwischen behandelnden Ärzten und den Flugaufsichtsbehörden im Konfliktfall nicht immer zugunsten der öffentlichen Sicherheit gelöst würden. Zudem erinnerten die Kläger an vergleichbare historische Vorfälle wie den Absturz von LAM-Mozambique-Airlines-Flug 470 im November 2013, bei dem ein Kapitän das Flugzeug ebenfalls absichtlich steuerte und alle 33 Insassen starben. Reiter hob hervor: Aufklärung über die Ereignisse von 2015 ist die beste Vorsorge für die Flugsicherheit von morgen.
Verlauf der bisherigen Entschädigungs- und Strafverfahren
Der Absturz vom 24. März 2015 forderte 150 Menschenleben, darunter 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die Maschine des Typs Airbus A320 befand sich auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf, als der Copilot einen Toilettengang des Kommandanten nutzte, um die Panzertür des Cockpits von innen zu verriegeln und das Flugzeug gezielt in den französischen Alpen nahe Le Vernet an einem Bergknappen abfangen zu lassen. Unter den Opfern befanden sich auch 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen des Joseph-König-Gymnasiums aus Haltern am See.
In den Jahren nach dem Unglück Zahlungen zahlte der Lufthansa-Konzern als Muttergesellschaft von Germanwings Entschädigungen. Nächste Angehörige erhielten pro Person 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 25.000 Euro als vererbbares Schmerzensgeld für jedes Todesopfer. Klagen auf darüber hinausgehendes Schmerzensgeld blieben vor deutschen Gerichten weitgehend erfolglos. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm wiesen weitergehende Forderungen gegen die Fluggesellschaft ab, da das geltende deutsche Schadensersatzrecht pauschale Strafentschädigungen nach US-amerikanischem Vorbild ausschließt.
Rechtsmittelentscheidung und Ausblick
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig. Den Klägern steht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils die Möglichkeit offen, Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einzulegen. Rechtsanwalt Reiter kündigte an, die schriftlichen Urteilsgründe eingehend zu analysieren, um über den Gang in die nächste Instanz zu entscheiden. Die Angehörigen beabsichtigen, die rechtliche Klärung zur staatlichen Verantwortung für die Flugsicherheit weiter zu verfolgen.