Der österreichische Nationalrat hat am 14. Oktober 2026 die Novelle der Gewerbeordnung einstimmig verabschiedet.
Die von Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Staatssekretär Sepp Schellhorn vorgelegte Gesetzesänderung bringt veränderte Vorgaben für Investitionen, Betriebsanlagen und Nachweispflichten im Hotel- und Gastgewerbe mit sich. Im Zentrum der gesetzlichen Anpassungen stehen der Entfall bisheriger Genehmigungsverfahren bei betrieblichen Infrastrukturanlagen sowie Fristverlängerungen bei Unternehmensnachfolgen.
Durch die Neuregelung entfallen gewerberechtliche Einzelprüfungsverfahren bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen und Batteriespeichern an Hotel- und Gastronomiebetriebsstandorten. Zudem wird die sogenannte Grace-Period bei Betriebsübernahmen von drei auf fünf Jahre verlängert, was Nachfolgern mehr Zeit zur Umsetzung behördlicher Auflagen einräumt. Auch die Aufbewahrungspflichten für Nachweise und Prüfberichte wurden angepasst: Unterlagen müssen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr physisch am Betriebssitz bereitgehalten werden, sondern können der Behörde bei Bedarf auf schriftlichem Wege übermittelt werden.
Die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) bewertet den Beschluss der Abgeordneten als wichtigen Schritt zur Entlastung der Betriebe, weist jedoch gleichzeitig auf weiteren Handlungsbedarf hin. ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer betonte, dass viele der verabschiedeten Maßnahmen auf der von der Interessenvertretung eingebrachten Initiative „Weniger Bürokratie“ basieren. Um die administrativen Abläufe in den Hotels weiter zu reduzieren, fordert die ÖHV von der Bundesregierung einen verbindlichen Zeitplan für nachfolgende Entlastungsmaßnahmen in den zuständigen Ressorts.
Kritische Stimmen aus Wirtschaftskreisen merken an, dass der bürokratische Aufwand für Beherbergungsbetriebe trotz der novellierten Gewerbeordnung hoch bleibt. Zwar entlastet die digitale Übermittlung von Dokumenten das Tagesgeschäft, verlagert den Aufwand aber primär in die Verwaltungsebene. Eine spürbare Senkung der laufenden Betriebskosten hänge daher maßgeblich von der Auslegung der Bestimmungen durch die lokalen Gewerbebehörden ab.