Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die veterinärbehördliche Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Linz-Hörsching vorübergehend ausgesetzt. Anlass für den behördlichen Schritt sind festgestellte Mängel bei Kontrollen sowie das Fehlen von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verpflegung und Ruheversorgung von Nutztieren auf dem Flughafengelände. Durch den Entzug der Betriebserlaubnis ist die Abfertigung von Lebendtiertransporten in Drittstaaten über den oberösterreichischen Regionalflughafen bis auf Weiteres rechtlich untersagt.
Der behördliche Eingriff betrifft unmittelbar eine Serie geplanter Frachtflüge nach Turkmenistan, über die Fleckvieh-Bullen aus Ungarn per Flugzeug nach Zentralasien verfrachtet werden sollten. Von den ursprünglich zwölf angesetzten Flügen mit jeweils rund 80 Rindern wurden die letzten drei für Mitte Oktober 2026 vorgesehenen Rotationen gestrichen. Die ungarischen Veterinärbehörden wurden vom österreichischen Ministerium angewiesen, keine weiteren Transporte nach Linz-Hörsching mehr abzufertigen. Für die Betreibergesellschaft des Flughafens Linz bedeutet der vorläufige Abfertigungsstopp den Ausfall von Lande- und Handling-Entgelten.
Neben den infrastrukturellen Defiziten vor Ort verwies das Gesundheitsministerium auf bestehende rechtliche Lücken beim Transport lebender Tiere auf dem Luftweg. Die Behörden prüfen derzeit, ob künftige Überarbeitungen der Europäischen Tiertransportverordnung ausreichen, um vergleichbare Transportketten wirksam zu regulieren. Gleichzeitig fordert die oberösterreichische Landespolitik nach der vollständigen Übernahme der Flughafenanteile durch das Land eine Grundsatzentscheidung des Eigentümers gegen die künftige Nutzung des Standorts für internationale Lebendtier-Langstreckentransporte.
Branchenbeobachter verweisen darauf, dass die Aussetzung der Zulassung die Grenzen der luftsicherheits- und veterinärrechtlichen Abfertigung an kleineren Frachtstandorten aufzeigt. Ohne spezialisierte Quarantäne- und Versorgungsinfrastruktur bergen Sonderfrachten dieser Art erhebliche Haftungs- und Genehmigungsrisiken für Flughafenbetreiber und Abfertigungsunternehmen.