Flughafen Genf (Foto: Schutz).
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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Betriebsreglement und Ausbaupläne des Flughafens Genf

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Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat mit Urteil vom 9. Oktober 2026, publiziert am 16. Oktober 2026, die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des Flughafens Genf bestätigt.

Die Richter wiesen die Beschwerden von Anwohnerorganisationen und Umweltverbänden gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus dem Jahr 2022 weitgehend ab. Damit behalten zwei wesentliche Anpassungen des Betriebsreglements sowie die Pläne zum Bau eines neuen Schnellabrollwegs auf dem Areal des Genfer Flughafens ihre Gültigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die genehmigten Abweichungen bei der Lärmbelastung verhältnismäßig sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb des zweitgrößten Schweizer Flughafenstandorts aufrechtzuerhalten, ohne gegen Bundesvorgaben oder internationale Vorgaben zu verstoßen.

Lärmimmissionen und die rechtliche Einordnung von Erleichterungen

In der Urteilsbegründung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht detailliert mit den Lärmimmissionen rund um das Genfer Becken auseinander. Die Richter bestätigten, dass die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte für Fluglärm in den Nachtstunden überschritten werden. Diese Überschreitungen resultieren primär aus verspäteten Abflügen, die regulär vor 22.00 Uhr terminiert sind, deren tatsächliche Ausführung sich jedoch verzögert.

Eine strikte und vollständige Einhaltung der lärmrechtlichen Grenzwerte ohne Ausnahmen hätte nach Berechnungen der Gutachter eine Reduzierung des zivilen Flugverkehrs in Genf um schätzungsweise 90 Prozent erfordert. Eine derartig drastische Beschränkung hätte die Schließung des Standorts für den kommerziellen internationalen Flugbetrieb zur Folge gehabt. Aus diesem Grund bewertete das Gericht die Erteilung rechtlicher Erleichterungen durch das UVEK als rechtmäßig, da das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen internationalen Flughafen für die Region und die Schweiz als übergeordnet einzustufen sei.

Lärmkontingente und Ausnahmeregelungen für die Nachtstunden

Zur Begrenzung der Lärmbelastung nach 22.00 Uhr führt das bestätigte Betriebsreglement ein System von Lärmkontingenten ein, die den einzelnen Fluggesellschaften zugewiesen werden. Dieses Kontingentsystem soll Anreize für die Airlines schaffen, Verspätungen abzubauen und den Einsatz lärmärmerer Flugzeugtypen zu priorisieren. Die Beschwerden gegen dieses Zuteilungsverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Zudem bestätigten die Richter eine Ausnahmeregelung für den Langstreckenverkehr. Die vom UVEK genehmigte Ansetzung von drei Langstreckenflügen pro Woche mit geplanter Abflugzeit nach 22.00 Uhr wurde als konform mit den geltenden Bestimmungen eingestuft, sofern diese Flüge auf das Gesamtkontingent der jeweiligen Fluggesellschaft angerechnet werden. Das Gericht stützte sich dabei auf die behördlich erstellten Lärmprognosen, deren Methodik und Berechnungsmodelle im Gerichtsverfahren als korrekt und frei von Rechenfehlern bestätigt wurden.

Infrastrukturmaßnahme zur Optimierung des Bodennahverkehrs

Einen weiteren zentralen Bestandteil des Gerichtsentscheids bildet die Bestätigung der Plangenehmigung für einen neuen Schnellabrollweg. Die bauliche Maßnahme soll es landenden Passagiermaschinen ermöglichen, die einzige Start- und Landebahn des Flughafens Genf mit höherer Geschwindigkeit zu verlassen. Dadurch verringert sich die Belegungszeit der Piste pro Flugbewegung spürbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass diese bauliche Anpassung primär der Entflechtung des Verkehrs am Boden und der Vermeidung von Stausituationen im Rollwegesystem dient. Der Ausbau führt zu keiner Erhöhung der im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) festgesetzten Kapazitätsgrenzen des Flughafens. Damit entkräfteten die Richter die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Schnellabrollweg einer verdeckten Kapazitätserweiterung diene.

Bestätigung des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt und Ausblick

Das Gericht überprüfte vorfrageweise auch die Rechtmäßigkeit des Objektblatts Genf im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL), das vom Schweizer Bundesrat am 14. November 2018 verabschiedet worden war. Dieses Objektblatt stellt das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Bundesbehörden und den Behörden des Kantons Genf dar. Es unterteilt das Umfeld des Flughafens in zwei Zonen: In der ersten Zone darf die Lärmbelastung seit 2019 nicht mehr ansteigen, während in einem zweiten, kleineren Perimeter ab 2030 eine phasenweise Absenkung der Lärmwerte vorgeschrieben ist.

Soweit die Rügen gegen den SIL zulässig waren, wurden sie vom Gericht abgewiesen. Es wurden weder Lücken im Sachplan noch Mängel bei der Abwägung der öffentlichen Interessen festgestellt. Auch die Vorwürfe bezüglich mangelnder Klimaschutzauflagen wiesen die Richter zurück. Das Einzelprojekt eines Betriebsreglements sei der falsche Rahmen für die Durchsetzung von Reduktionszielen beim Treibhausgasausstoß; hierfür greifen übergeordnete internationale und nationale Regelungen wie die technische Flottenzertifizierung oder der Ausgleichsmechanismus Corsia. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann von den Beschwerdeführern an das Schweizer Bundesgericht weitergezogen werden.

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