Das Amtsgericht München hat die Klage eines Urlauberpaares abgewiesen, das nach einer erheblichen Verspätung der Deutschen Bahn seinen Passagierflug verpasst hatte und die entstandenen Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurückforderte.
Wie das Gericht unter dem Aktenzeichen 112 C 11815/26 entschied, trifft den Reiseveranstalter in diesem Fall keine Haftung für einen Reisemangel. Nach Auffassung der Richter obliegt die zeitliche Einteilung der Anreise den Passagieren selbst, sofern diese das im Pauschalreisepaket enthaltene Kombiticket eigenständig nutzen. Reisende seien dazu verpflichtet, die Verbindungen zum Flughafen so zu wählen, dass nicht nur die vorgegebene Mindest-Check-in-Zeit von zwei Stunden vor dem Start eingehalten wird, sondern auch typischerweise auftretende Betriebsstörungen und Verspätungen im öffentlichen Schienenverkehr zeitlich aufgefangen werden können. Das Urteil reiht sich in eine Serie ähnlicher gerichtlicher Entscheide ein und verdeutlicht die rechtlichen Risiken bei der Nutzung verknüpfter Beförderungsleistungen im Urlaubstransit.
Chronologie des Falles und rechtliche Bewertung der Anreiseplanung
Dem verhandelten Rechtsstreit lag eine Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten zugrunde. Der Hinflug sollte um 13:30 Uhr vom Flughafen München-Schwechat abgehen. In den Buchungsunterlagen wies der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, dass sich die Fluggäste spätestens 120 Minuten vor der geplante Abflugzeit am Abfertigungsschalter einzufinden haben, um die Gepäckaufgabe und die Sicherheitskontrollen ordnungsgemäß zu durchlaufen. Das geklagte Ehepaar wählte für die Anfahrt eine Zug- und S-Bahn-Verbindung, die bei vollständiger Pünktlichkeit eine Ankunft am Flughafen-Terminal um 11:28 Uhr vorgesehen hatte.
Aufgrund unvorhergesehener Betriebsstörungen im Schienennetz traf das Paar jedoch erst am Flughafen ein, als der Abfertigungsschalter für den gebuchten Flug bereits geschlossen war. Da der Reiseveranstalter weder für den Reisetag noch für den Folgetag einen Ersatzflug bereitstellen konnte, buchte das Paar eigenständig einen Ausweichflug für 567 Euro sowie eine Taxifahrt zum Hotel für 10,80 Euro. Diese Aufwendungen sowie eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude klagten die Betroffenen ein. Das Amtsgericht München stellte jedoch fest, dass die Kläger den Flugausfall durch eine zu knappe Zeitplanung selbst zu verantworten haben. Selbst bei pünktlicher Ankunft der Bahn hätte die verbleibende Zeit von zwei Minuten bis zum empfohlenen Check-in-Limit kaum ausgereicht, um den Schalter rechtzeitig zu erreichen.
Rechtliche Einordnung und vergleichbare Präzedenzfälle in der Rechtsprechung
Die Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht der gefestigten Rechtsprechung zur Eigenverantwortung von Pauschalreisenden bei der Nutzung von Zubringerdiensten. Bereits im August 2021 hatte das Amtsgericht München eine analoge Klage abgewiesen (Aktenzeichen 158 C 4570/20). In jenem Fall hatte ein Paar seinen Flug nach Kuba verpasst, weil es der Empfehlung des Veranstalters, zusätzlich zur Zwei-Stunden-Frist einen Puffer von 45 Minuten pro 100 Kilometer Anreiseweg einzuhalten, nicht gefolgt war.
Auch das Landgericht Koblenz entschied im Jahr 2025 in einem ähnlich gelagerten Fall zuungunsten der Reisenden (Aktenzeichen 16 O 43/24). Ein Ehepaar hatte wegen einer Zugverspätung seinen Flug ab Frankfurt am Main und folglich den Anschluss an eine Nordeuropa-Kreuzfahrt verpasst. Das Landgericht stellte klar, dass das Rail-and-Fly-Ticket zwar als Teil der vertraglichen Reiseleistung des Veranstalters anzusehen sei, das Versäumen des Fluges jedoch auf das Dispositionsverschulden des Klägers zurückzuführen sei. Es gehöre zur Pflicht des Reisenden, Stauungen und Schienenverspätungen durch großzügige Zeitfenster einkalkulieren.
Systemische Probleme bei der Buchungsabwicklung von Rail-and-Fly-Tickets
Neben den rechtlichen Auslegungen bei Bahnverspätungen belasten derzeit technische und organisatorische Störungen bei Vertriebsdienstleistern das Segment der Rail-and-Fly-Angebote. Seit Anfang Oktober 2026 führten Probleme beim Systemanbieter Worldticket dazu, dass Rail-and-Fly-Segmente nicht mehr regulär über die globalen Reservierungssysteme (GDS) der Reisebüros und Fluggesellschaften ausgestellt werden konnten.
Dies führte in zahlreichen Fällen dazu, dass bereits gebuchte und bezahlte Bahnzubringer im System automatisch storniert wurden. Viele Urlauber sahen sich gezwungen, kurzfristig neue Fahrkarten für die Bahnanreise zu erwerben, was zu Mehrkosten führte. Der Deutsche Reiseverband (DRV) forderte die beteiligten Fluggesellschaften und Reiseveranstalter auf, die Beförderung der Passagiere trotz fehlerhafter Systemsegmente sicherzustellen und Nachweise für Ticketkäufe unbürokratisch und zeitnah finanziell auszugleichen. Die Häufung rechtlicher und technischer Komplikationen unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Abläufe an den Schnittstellen zwischen Schienen- und Luftverkehr.