Das deutsche Bundesland Baden-Württemberg gestattet Personen, die gegen das Coronavirus geimpft sind, bereits seit dem 19. April 2021 die Einreise ohne Quarantäne und Test. Doch wie weist man die Impfung nach? Welche Dokumente werden anerkannt?
Die quarantänefreie Einreise für Geimpfte gilt allerdings nicht aus allen Ländern kommend. Ein Sprecher des Landes Baden-Württemberg erklärt dazu: „Die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg für Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können, gilt nur für Einreisen aus „normalen“ Risikogebieten sowie Hochinzidenz-Gebieten. Für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gilt sie hingegen nicht.“
Konkret bedeutet das, dass Personen, die sich zuvor in einem so genannten Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, weiterhin in Quarantäne müssen und sich daher besonders genau über die Einreisebestimmungen des Landes Baden-Württemberg, die zum Zeitpunkt der geplanten Einreise gilt, informieren sollten.
Gelber WHO-Impfpass muss vorgewiesen werden
Auf die Frage wie Geimpfte ihre Immunisierung nachweisen können, antwortete ein Sprecher des Gesundheitsministeriums des Landes Baden-Württemberg: „International anerkannt sind Impfbestätigungen nur im WHO-Impfausweis. Die Gültigkeit und gegenseitige Anerkennungspflicht des WHO-Ausweises im internationalen Reiseverkehr werden durch die „International Health Regulations 2005, Articles 35 & 36“ geregelt. Der Nachweis der abgeschlossenen Impfung hat, soweit gefordert, mittels einer Impfdokumentation im Sinne des § 22 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu erfolgen. Zulässig sind hierbei die Vorlage eines Impfausweises oder eine Impfbescheinigung. Die Impfdokumentation muss den Anforderungen des § 22 Absatz 2 IfSG entsprechen. Demnach muss eine Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung die folgenden Angaben enthalten: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes (i.d.R. in Form eines aufgeklebten Chargenetiketts), Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen Person (i.d.R. Praxisstempel des Arztes) sowie Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form der für die Durchführung verantwortlichen Person (i.d.R. eigenhändige Unterschrift des Arztes). Die Kontrolle und Anerkennung des Impfnachweises obliegt den zuständigen Behörden im Einzelfall. Eine generelle Auskunft hierzu kann von Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration nicht erfolgen.“
Personen mit Wohnsitz in Österreich können sich mittels der Handysignatur den Auszug aus dem elektronischen Impfpass ausdrucken. Das PDF-Dokument erfüllt die vom Gesundheitsministerium Baden-Württembergs geschilderten Formvorschriften derzeit nicht. Weiters enthält der ELGA-Ausdruck weder Stempel noch Unterschrift oder digitale Signatur. Daher ist das Dokument zum aktuellen Zeitpunkt „nicht reisetauglich“.
Einreiseanmeldung muss weiterhin ausgefüllt werden
Auf die Frage, ob bei der Einreise nach Baden-Württemberg zusätzlich zum Impfnachweis weitere Dokumente, beispielsweise ein nach den Impfungen durchgeführter Antikörpertest, vorgelegt werden müssen, antwortete der Sprecher des Ministeriums: „Nein, es bestehen keine zusätzlichen Anforderungen zum Impfnachweis.“ Die Fragestellung, ob auch geimpfte Personen die elektronische Einreiseanmeldung ausfüllen müssen, antwortete der Sprecher des Gesundheitsministeriums von Baden-Württemberg: „Grundsätzlich ja, denn das Erfordernis einer Einreiseanmeldung richtet sich nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes. In dieser sind (noch) keine Ausnahmen für geimpfte Personen vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass der Bund aber derzeit für Erleichterungen für Geimpfte nachdenkt. Inwiefern das die Testpflicht bei der Einreise umfasst, können wir nicht sagen.“