Zelt in den Bergen (Foto: Archiv Alpenverein).
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Wildcampen in den Bergen: Was ist erlaubt und was nicht?

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Ist es erlaubt, ein Zelt am Berg aufzuschlagen? Darf man überall einfach in einem Campingbus übernachten? Wildes Campieren in den österreichischen Bergen kann schnell in ein Gesetzeslabyrinth führen. Im Gegensatz zu Skandinavien existiert in Österreich keine Rechtsgrundlage, die das Zelten in freier Wildbahn erlaubt. Die Regulierungen hierzulande sind eher restriktiv und variieren stark von Bundesland zu Bundesland. Der Österreichische Alpenverein gibt eine Orientierungshilfe.

Zunächst die positive Nachricht: Die Berge ziehen gerade seit der Corona-Pandemie immer mehr Menschen an, die Erholung in der Natur suchen. Outdoor-Aktivitäten und Bergsport im Allgemeinen haben viele positive Aspekte. Allerdings erhöht dieser Trend den Druck auf die Alpen und führt manchmal auch außerhalb der bekannten Tourismusgebiete zu Schwierigkeiten. Das geschieht etwa dort, wo Menschen – beflügelt durch den individuellen Freiheitsdrang – das Bedürfnis verspüren, abseits der etablierten Infrastruktur „in der Wildnis“ zu nächtigen.

Camping im Wald

Das Österreichische Forstgesetz 1975 (ein Bundesgesetz) gewährleistet zwar landesweit das Recht auf freien Zugang zu Wäldern, doch das „das Lagern bei Dunkelheit, Zelten…“ ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, das Campen im Wald ist in ganz Österreich illegal, es sei denn, der Grundstückseigentümer hat ausdrücklich seine Zustimmung gegeben.

Camping im alpinen Ödland

„Es gibt unterschiedliche gesetzliche Regelungen für Gebiete oberhalb der Baumgrenze, je nach Bundesland“, so Liliana Dagostin, Leiterin der Abteilung für Raumplanung und Naturschutz im Österreichischen Alpenverein. In Kärnten, Niederösterreich und Tirol ist das Zelten außerhalb von Campingplätzen nicht erlaubt und kann bei Verstößen zu hohen Strafen führen. In Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Vorarlberg gibt es kein landesweites explizites Verbot des Wildcampens, allerdings können die Gemeinden Einschränkungen vornehmen. Eine vorherige Klärung ist deshalb ratsam. Sollten die geplanten Übernachtungsplätze in Schutzgebieten liegen, wird auch in diesen Bundesländern der Traum von einer Nacht unter freiem Himmel platzen. Für Informationen und Auskünfte stehen die zuständigen Schutzgebietsverwaltungen, Naturschutz- und teilweise auch Tourismusabteilungen der jeweiligen Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften) zur Verfügung. Eine detaillierte Übersicht über die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern ist hier zu finden: www.t1p.de/campen

Schutzhütten statt Wildcampen

„Die Gebirgsregion ist ein ökologisch empfindlicher Bereich mit unterschiedlichen Nutzungsinteressen. Das ist der Grund für die eher restriktiven Regelungen in Österreich“, erklärt Liliana Dagostin. Die gute Nachricht: In Österreich gibt es ein dichtes Netz von Berghütten. Deren Unterhalt ist für den Alpenverein zwar mit erheblichen Kosten verbunden, Bergsportler können sie jedoch kostengünstig – und ganz sicher legal – nutzen. Ist man jedoch aufgrund einer Verletzung oder eines plötzlichen Wetterumschwungs gezwungen, draußen zu übernachten, sind keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Ein ungeplantes alpines Notlager (Notbiwak) ist in ganz Österreich zulässig.

Was tun, wenn man auf die Toilette muss?

Der Alpenverein setzt auf Aufklärung: „Unsere Kampagne RespektAmBerg setzt sich für ein natur- und sozialverträgliches Verhalten am Berg ein und will Konflikte vermeiden“, so Liliana Dagostin. Dazu gehört auch ein oft tabuisiertes Thema, das gerade beim Wildcampen dringlich wird: die Notdurft in der Natur. Der Alpenverein will dazu beitragen, den empfindlichen Hochgebirgsraum zu schützen und Konflikte mit den anderen Bewohnern dieses Lebensraums zu vermeiden. Unter dem Motto „Alles Wurst?!“ gibt der Alpenverein Tipps für den Notfall und macht Naturliebhaber darauf aufmerksam, dass ihre Hinterlassenschaften die Ökosysteme in den Alpen empfindlich verändern können. Zum Beispiel brauchen Taschentücher bis zu fünf Jahre, um zu verrotten.

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