Die Sommer-Urlaubswelle ist in vollem Gange und viele Arbeitnehmer gönnen sich eine wohlverdiente Pause. Doch manchmal kommt es anders als geplant: Eine Erkrankung zwingt Tausende, das Bett zu hüten statt den Strand zu genießen.
Diese Situation wirft zahlreiche Fragen auf, besonders in Bezug auf den Urlaub und den Umgang mit Krankheitstagen. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Gewerkschaften erhalten derzeit zahlreiche Anfragen besorgter Beschäftigter. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko gibt Auskunft und klärt über die wichtigsten Regelungen auf.
Wenn man im Urlaub krank wird, sollte man unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen. “Nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können”, erklärt Michael Trinko. Diese ärztliche Bestätigung ist wichtig, um die Urlaubstage zu sichern. Sie muss dem Arbeitgeber bei der Rückkehr aus dem Urlaub vorgelegt werden.
Laut Trinko gilt: “Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht.” Das bedeutet, die Tage, an denen man krank war, werden wieder auf das Urlaubskonto gutgeschrieben, sofern die Krankheit mehr als drei Tage andauert.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Regelung: Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines zweiwöchigen Urlaubs von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. In einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) werden dann der Freitag und der Montag nicht als Urlaubstage gewertet.
Kein automatischer Urlaubsverlängerung
Wichtig zu wissen ist auch, dass sich der Urlaub durch Krankheitstage nicht automatisch verlängert. “Man kann die Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen. Der Urlaub endet am ursprünglich vereinbarten Datum”, so Trinko. Diese Regelung sorgt für Klarheit und verhindert Missverständnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Krankheit im Ausland: Besondere Regelungen
Wer im Ausland erkrankt und länger als drei Tage krank ist, muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung vorlegen. Diese bestätigt, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Solche Bestätigungen können beispielsweise von österreichischen Konsulaten oder Botschaften im Urlaubsland ausgestellt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall ist keine zusätzliche behördliche Bestätigung notwendig.
E-Card und Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Ein wichtiger Aspekt für Reisen innerhalb Europas ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die sich auf der Rückseite der E-Card befindet. Diese muss vollständig ausgefüllt und gültig sein. Trinko weist darauf hin, dass es sinnvoll ist, sich vor der Reise bei der österreichischen Sozialversicherung zu informieren, ob und in welchem Umfang die Kosten für Arztbesuche im Ausland übernommen werden. Weitere Informationen hierzu sind auf der Webseite der österreichischen Sozialversicherung erhältlich.
Eine Krankheit während des Urlaubs ist unangenehm und kann den wohlverdienten Erholungseffekt schmälern. Doch mit den richtigen Informationen und dem Wissen um die geltenden Regelungen können Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihre Urlaubstage nicht verloren gehen. Der ÖGB und die Gewerkschaften stehen hierbei mit Rat und Tat zur Seite, um für Klarheit zu sorgen und die Rechte der Beschäftigten zu wahren.