Die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel sind für viele Arbeitnehmer eine Gelegenheit, sich von den Strapazen des Berufslebens zu erholen. Doch eine Erkrankung während der wohlverdienten Auszeit kann schnell die Freude trüben.
Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn man krank wird? Diese Frage beschäftigt zahlreiche Arbeitnehmer in Österreich. Arbeitsrechtsexperten, wie der ÖGB-Experte Michael Trinko, klären auf und geben wichtige Handlungsempfehlungen.
Krankenstand im Urlaub: Rechtliche Grundlagen
In Österreich gilt, dass Krankheitstage nicht vom Urlaubskontingent abgezogen werden, sofern der Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert und rechtzeitig gemeldet wird. Gemäß § 5 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen über die Krankheit informieren. Zusätzlich ist eine ärztliche Bestätigung erforderlich, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Michael Trinko erklärt: „Die Tage, an denen man krank ist, werden wieder gutgeschrieben, wenn man länger als drei Kalendertage krank ist und dies dem Arbeitgeber ordnungsgemäß meldet.“ Die Mitteilung kann schriftlich, etwa per E-Mail oder WhatsApp, erfolgen, da diese Form der Kommunikation einen Nachweis darstellt. Wichtig ist, sich über betriebsinterne Regelungen zu informieren, da manche Arbeitgeber spezielle Verfahren zur Krankmeldung vorschreiben.
Ärztliche Bestätigung: Unerlässlicher Nachweis
Eine ärztliche Bescheinigung ist essenziell, um die Krankheit zu belegen und die Rückbuchung der Urlaubstage zu ermöglichen. Arbeitnehmer müssen diese Bestätigung spätestens bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz vorlegen. Für Erkrankungen im Ausland sind zusätzliche Nachweise erforderlich: Neben der ärztlichen Bescheinigung ist eine behördliche Bestätigung notwendig, die die Gültigkeit des ausländischen ärztlichen Zeugnisses bestätigt. Alternativ wird auch ein Nachweis einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus anerkannt.
Keine automatische Verlängerung des Urlaubs
Eine häufige Fehlannahme ist, dass sich der Urlaub durch Krankheitstage automatisch verlängert. Das ist nicht der Fall, wie Trinko betont: „Der Urlaub endet am ursprünglich festgelegten Datum, selbst wenn der Arbeitnehmer währenddessen krank war.“ Eine Verlängerung muss individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Erkrankung im Ausland: Besonderheiten beachten
Für Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken, gelten spezielle Vorschriften. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-Card zu finden ist, ermöglicht in vielen europäischen Ländern den Zugang zu medizinischer Versorgung. Allerdings empfiehlt es sich, vor Reiseantritt bei der österreichischen Sozialversicherung nachzufragen, welche Kosten getragen werden und welche nicht.
Es kann in vielen Staaten sinnvoll sein eine Auslands-Reisekrankenversicherung abzuschließen. Allerdings: Im Regelfall müssen im niedergelassenen Bereich die Kosten zunächst selbst bezahlt werden, anschließend muss die Rechnung samt Zahlungsnachweis bei der ÖGK eingereicht werden. Sofern es sich um eine Kassenleistung, die auch in Österreich erbracht worden wäre, handelt, wird die ÖGK den zustehenden Anteil überweisen oder aber den Erstattungsantrag ablehnen. Nun reicht man mit der Bestätigung („Abrechnung des Sozialversicherungsträgers“) die Rechnung bei der Reiseversicherung ein, die dann den Rest- oder Gesamtbetrag überweist, sofern es sich um eine versicherte Leistung handelt. Bei manchen Anbietern gibt es in manchen Staaten im Bereich der Krankenhäuser eine Direktverrechnung, jedoch sollte man dies unbedingt vorab abklären, denn beispielsweise in den USA können medizinische Leistungen exorbitant teuer sein.
Klare Kommunikation und Nachweise entscheidend
Das Wissen um die gesetzlichen Regelungen kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten stets darauf achten, die Krankheit rechtzeitig zu melden, die erforderlichen Bescheinigungen einzuholen und sich an betriebsinterne Vorgaben zu halten. Mit einer klaren Kommunikation und den richtigen Nachweisen lässt sich sicherstellen, dass keine Urlaubstage verloren gehen und der Jahresurlaub nach Möglichkeit entspannt genossen werden kann.