Winterdienst am Flughafen Salzburg (Foto: Salzburg Airport Presse).
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Flugausfälle und Verspätungen durch Schnee: Was Passagiere wissen müssen

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Der plötzliche Schneefall am vergangenen Wochenende hat den Flugverkehr am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) erheblich beeinträchtigt. Zahlreiche Flüge waren verspätet, einige mussten gestrichen werden, und Tausende Passagiere waren betroffen. Auch in den kommenden Tagen wird vor Glätte in verschiedenen Regionen Deutschlands gewarnt, was erneut zu Verzögerungen und Ausfällen führen könnte. Fluggastrechteexpertin Nina Staub von AirHelp erklärt, welche Rechte Passagiere in solchen Fällen haben.

Bei Flugausfällen aufgrund von Glatteis oder Schnee haben Passagiere Anspruch auf alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen anderen Flug an, wobei Inlandsflüge optional auf ein Bahnticket umgebucht werden können. Wenn die Fluggesellschaft keine geeignete Alternative anbietet, können Passagiere selbst eine Alternative suchen und die Kosten im Nachhinein von der Fluggesellschaft erstatten lassen. Allerdings sollten Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge nicht ohne Absprache mit der Airline erfolgen.

Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden müssen die Passagiere am Flughafen mit Mahlzeiten und Getränken versorgt werden. Zudem müssen zwei Telefonate oder E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf muss die Airline auch eine Unterkunft stellen und den Transport dorthin organisieren. Es wird empfohlen, alle Quittungen aufzubewahren, um die Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterkunft von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen.

Fluggäste haben bei Flugausfällen und Verspätungen unter Umständen Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro. Allerdings gilt dies nicht für außergewöhnliche Umstände wie wetterbedingte Störungen, da diese nicht von der Fluggesellschaft zu verantworten sind. Jedoch können Fluggesellschaften auch dann für Verspätungen haftbar gemacht werden, wenn diese durch Fremdleistungen wie die Enteisung von Flugzeugen verursacht werden, sofern die Verspätung eine große Anzahl von Flugzeugen betrifft und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat.

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