Das Oberlandesgericht München hat eine sogenannte Pandemie-Ausschlussklausel der Union Reiseversicherung für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung ist das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, das die Verbraucherzentrale NRW gegen den Versicherer führte. Die Union Reiseversicherung hatte zuvor Erstattungen für coronabedingte Reiserücktritte oder Krankheitskosten mit Verweis auf diese Klausel verweigert. Der nun geschlossene Vergleich verpflichtet den Versicherer zur erneuten Prüfung aller abgelehnten Fälle, die sich auf Schäden aus dem Jahre 2022 oder später beziehen.
Die Betroffenen müssen in dieser Angelegenheit nicht selbst aktiv werden. Die Union Reiseversicherung hat zugesichert, alle entsprechenden Fälle von sich aus aufzurollen und die Versicherten zu kontaktieren. Sollte jedoch innerhalb der kommenden vier Wochen keine Rückmeldung des Versicherers erfolgen, rät die Verbraucherzentrale NRW dazu, selbst aktiv nachzufragen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt zudem, daß auch jene Personen, die bisher keinen Antrag auf Versicherungsleistung gestellt haben, prüfen sollten, ob ihnen noch ein Anspruch zusteht. Bei Fällen aus dem Jahre 2021 ist die individuelle Verjährungsfrist zu beachten.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft sämtliche Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung, in deren Bedingungen der Pandemie-Ausschluss verankert war. Hierzu zählen unter anderem Reiserücktritts-, Reiseabbruch- und Auslandskrankenversicherungen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß Formulierungen wie „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder vergleichbare Klauseln nicht transparent genug seien. Diese fehlende Klarheit verhindere, daß Verbraucher ihren Leistungsanspruch, insbesondere in Krisenzeiten, eindeutig erkennen können.
Das Urteil, wenngleich eine Einzelfallentscheidung, dürfte Signalwirkung für andere Versicherer in Deutschland haben. Es zeigt, daß pandemiebedingte Ausschlüsse nicht pauschal Bestand haben müssen und Versicherungsbedingungen so formuliert sein müssen, daß sie für den Verbraucher verständlich sind. Dies hat auch Relevanz für Reisebüros, Reiseveranstalter und Vertriebspartner, da die neue Rechtsprechung in Beratungsgesprächen und bei Reklamationen von Kunden eine Rolle spielen könnte. Die Entscheidung stärkt somit die Verbraucherrechte im Bereich der Reiseversicherungen erheblich.