Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 8. September 2025 entschieden, daß ein Reisender eine Pauschalreise wirksam kündigen durfte. Der Klage eines Reiseveranstalters auf Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 657 Euro wurde nicht stattgegeben. Das Gericht sah einen erheblichen Reisemangel als gegeben an, weil falsche Angaben zum Zustand des Hotelzimmers gemacht worden waren.
Der Reisende hatte die Buchung getätigt, nachdem ihm ein Mitarbeiter des Reisebüros auf Nachfrage bestätigt hatte, daß sämtliche Zimmer des Hotels renoviert seien. Die Angaben wurden mit Beispielbildern untermauert. Als der Kunde jedoch feststellte, daß dies nicht zutraf, kündigte er die Reise vor ihrem Antritt. Dem Urteil zufolge war die Kündigung rechtens, da die getätigten Zusicherungen für den Kunden von entscheidender Bedeutung waren.
Die Münchner Richter begründeten das Urteil damit, daß ein Reiseveranstalter gemäss den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Aussagen eines von ihm beauftragten Reisebüros haftet, sofern diese für den Abschluss des Reisevertrages von entscheidender Bedeutung sind. Das Urteil (Az.: 112 C 7280/25) gilt als wichtiges Signal für die Verbraucherrechte und stellt einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Reisebranche dar. Es ist jedoch noch nicht rechtskräftig.