Die anhaltenden und intensiven Schneefälle, die derzeit weite Teile des Landes vor logistische Herausforderungen stellen, werfen in der Arbeitswelt grundlegende juristische Fragen auf. Wenn Straßen unpassierbar sind, der öffentliche Nahverkehr zum Erliegen kommt oder Bildungseinrichtungen kurzfristig schließen, geraten viele Beschäftigte in einen Konflikt zwischen ihrer vertraglichen Arbeitspflicht und den faktischen Möglichkeiten der Mobilität.
Experten aus dem Bereich des Arbeitsrechts stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Naturereignisse dieser Größenordnung einen rechtmäßigen Hinderungsgrund darstellen können. Wer aufgrund extremer Witterung nicht oder nur verspätet am Arbeitsplatz erscheint, muss unter Einhaltung bestimmter Meldepflichten keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie eine Entlassung oder Abmahnung befürchten. Dennoch ist die Situation kein Freibrief für ein eigenmächtiges Fernbleiben, da das Wegerisiko grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt und eine aktive Informationsweitergabe an den Arbeitgeber zwingend erforderlich ist.
Das Wegerisiko und die Zumutbarkeit im Winterdienst
Im deutschen und österreichischen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip, dass der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko trägt. Das bedeutet, dass der Beschäftigte dafür verantwortlich ist, pünktlich am vereinbarten Arbeitsort zu erscheinen. Erschwerte Bedingungen durch winterliches Wetter entbinden zunächst nicht von dieser Verpflichtung. Arbeitsrechtler betonen, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu gehört beispielsweise das Einplanen von Zeitpuffern, das Ausweichen auf alternative Verkehrsmittel oder das frühzeitige Freischaufeln des eigenen Fahrzeugs.
Wird die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes jedoch objektiv unmöglich, etwa durch behördliche Straßensperren, Lawinengefahr oder den vollständigen Ausfall des öffentlichen Verkehrs, ändert sich die rechtliche Bewertung. Martin Müller, Arbeitsrechtsexperte des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB), führt aus, dass es sich in solchen Fällen um einen objektiven Verhinderungsgrund handelt. Wenn der Weg zur Arbeit eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde oder faktisch keine Transportmöglichkeit existiert, ist das Fernbleiben gerechtfertigt. Eine Entlassung aufgrund einer solchen wetterbedingten Verhinderung wäre rechtlich nicht haltbar, da kein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.
Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Ein entscheidender Faktor zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ist die unverzügliche Kommunikation. Wer erkennt, dass er aufgrund der Schneemassen verspätet oder gar nicht erscheinen kann, ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht. Ein einfaches Nichterscheinen ohne Benachrichtigung könnte als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden, was wiederum Sanktionen nach sich ziehen kann.
Die Mitteilung sollte so früh wie möglich erfolgen, idealerweise noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn, damit der Betrieb entsprechende Umdispositionen vornehmen kann. In Zeiten moderner Kommunikation kann dies per Telefon, E-Mail oder über betriebsübliche Messengerdienste geschehen. Wichtig ist dabei die Dokumentation der Bemühungen: Wer nachweisen kann, dass er sich um Informationen zur Verkehrslage bemüht hat und den Arbeitgeber zeitnah kontaktierte, steht rechtlich auf sicherem Fundament.
Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingter Abwesenheit
Die Frage, ob für die Zeit des Fernbleibens weiterhin Lohn oder Gehalt gezahlt werden muss, hängt von der spezifischen Gesetzgebung des jeweiligen Landes und den geltenden Kollektivverträgen ab. In Österreich sieht etwa das Angestelltengesetz vor, dass der Entgeltanspruch bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Extreme Wetterereignisse werden oft unter diesen Passus subsumiert.
In Deutschland ist die Situation differenzierter: Hier gilt häufig der Grundsatz Ohne Arbeit kein Lohn, sofern nicht einzelvertragliche oder tarifliche Regelungen eine Fortzahlung vorsehen. Viele Betriebe zeigen sich jedoch in Ausnahmesituationen kulant oder bieten die Möglichkeit an, die versäumte Zeit nachzuarbeiten oder, sofern die Tätigkeit dies zulässt, kurzfristig ins Homeoffice zu wechseln. Eine Verpflichtung zum Abbau von Urlaubstagen oder Zeitausgleichsstunden besteht seitens des Arbeitgebers in einer akuten Katastrophensituation meist nicht unmittelbar, wird aber oft als einvernehmliche Lösung praktiziert.
Fürsorgepflichten und Kinderbetreuung bei Schulschließungen
Ein besonderer Härtefall tritt ein, wenn aufgrund der Schneefälle Schulen oder Kindergärten geschlossen bleiben. Hier kollidieren die beruflichen Pflichten mit den gesetzlichen Fürsorgepflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Arbeitsrechtsexperte Müller stellt klar, dass in solchen Situationen die Betreuung des Kindes Vorrang hat, sofern keine alternative Betreuungsperson zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere für jüngere Kinder, die nicht ohne Aufsicht zu Hause bleiben können.
In diesem Fall liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund aus familiären Pflichten vor. Arbeitnehmer können in dieser Zeit zu Hause bleiben, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, ohne dass sie dafür Urlaub nehmen müssen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber sofort informiert wird und die Unmöglichkeit einer anderweitigen Betreuung glaubhaft dargelegt werden kann. Da die Schließung von Bildungseinrichtungen bei extremem Schneefall meist behördlich angeordnet oder durch die Schulleitung kommuniziert wird, ist der Nachweis für den Arbeitnehmer in der Regel leicht zu führen.
Sicherheit am Arbeitsplatz und betriebliche Vorsorge
Nicht nur der Weg zur Arbeit, auch die Arbeit am Betriebsort selbst unterliegt bei Extremwetter besonderen Sicherheitsbestimmungen. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter, die sich bereits im Gebäude oder auf dem Betriebsgelände befinden. Wenn die Sicherheit dort aufgrund der Schneelast auf Dächern oder vereister Zuwege nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen oder der Betrieb vorübergehend eingestellt werden.
Für Branchen, die im Freien arbeiten, wie etwa das Baugewerbe oder Lieferdienste, gelten spezielle Bestimmungen zum Schlechtwetterersatz. Hier ist oft genau definiert, ab welcher Windstärke, Temperatur oder Schneehöhe die Arbeit eingestellt werden muss, um die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu gefährden. In diesen Fällen greifen oft staatliche oder berufsgenossenschaftliche Unterstützungsleistungen, um die wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmen und Angestellte abzufedern.
Präventive Maßnahmen und moderne Arbeitsformen
Um den operativen Betrieb trotz winterlicher Kapriolen aufrechtzuerhalten, setzen immer mehr Unternehmen auf präventive Vereinbarungen. Die Ausweitung von Homeoffice-Regelungen hat sich hierbei als eines der effektivsten Instrumente erwiesen. Wenn die Tätigkeit am Computer verrichtet werden kann, entfällt das Risiko des Arbeitsweges vollständig. Viele moderne Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass bei offiziellen Unwetterwarnungen oder extremen Straßenbedingungen ohne weitere Rücksprache von zu Hause aus gearbeitet werden kann.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Arbeitsrecht in Ausnahmesituationen wie den aktuellen Schneefällen einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Betriebs und der persönlichen Sicherheit des Arbeitnehmers sucht. Solange Beschäftigte ihrer Informationspflicht nachkommen und erkennbar um Lösungen bemüht sind, bietet das Gesetz einen weitreichenden Schutz vor existenziellen beruflichen Konsequenzen. Die aktuelle Wetterlage erfordert von beiden Seiten Flexibilität und eine klare Kommunikation, um die Herausforderungen des Winters ohne rechtliche Auseinandersetzungen zu bewältigen.