Justizpalast Wien (Foto: Gugerell).
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Rechtliche Hürden nach Unwettervorfall: Wiener Gericht untersagt Auswertung von Flugschreibern der Austrian Airlines

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Der schwere Unwetterschaden des Austrian Airlines Fluges OS434 im Sommer 2024 beschäftigt weiterhin die Justiz und wirft grundlegende Fragen zur Auswertung von Flugdaten bei sicherheitskritischen Vorfällen auf. Das Oberlandesgericht Wien hat in einer richtungsweisenden Entscheidung einer Beschwerde der Fluggesellschaft sowie der betroffenen Cockpitbesatzung stattgegeben.

Demnach dürfen der Flugdatenschreiber und der Cockpit-Stimmenrekorder des betroffenen Airbus A320 nicht für strafrechtliche Ermittlungen herangezogen werden. Das Gericht ordnete die Rückgabe der Geräte an, womit eine zentrale Beweisquelle im Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Gemeingefährdung entfällt. Hintergrund dieser juristischen Auseinandersetzung ist die Abgrenzung zwischen einer schweren Störung und einem Unfall im Sinne des internationalen Luftfahrtrechts. Während Passagiervertreter die Entscheidung als Rückschlag für die Aufklärung werten, sieht die Airline ihre Rechtsauffassung bestätigt. Der Fall verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der strafrechtlichen Verfolgung potenzieller Fehler und den strengen Datenschutzbestimmungen für Cockpitaufzeichnungen, die primär der technischen Fehleranalyse dienen sollen.

Der Vorfall über der Steiermark

Im Juni 2024 geriet der Airbus A320 der Austrian Airlines mit der Kennung OE-LBM auf dem Weg von Palma de Mallorca nach Wien in eine massive Hagelzelle. Die Maschine befand sich zu diesem Zeitpunkt im Sinkflug über der Steiermark. Die Wucht der Hagelkörner war so intensiv, dass die Cockpitscheiben schwer beschädigt wurden, die Nase des Flugzeugs – das sogenannte Radom – teilweise wegbrach und wesentliche Teile der Außenhülle sowie der Sensorik in Mitleidenschaft gezogen wurden. Trotz der eingeschränkten Sicht und der massiven strukturellen Schäden gelang den Piloten eine sichere Landung auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Keiner der Passagiere oder Besatzungsmitglieder wurde körperlich verletzt, was in der späteren juristischen Bewertung eine entscheidende Rolle spielte.

Die strafrechtlichen Ermittlungen begannen kurz nach dem Vorfall, da die Staatsanwaltschaft untersuchte, ob die Piloten trotz bestehender Wetterwarnungen bewusst oder fahrlässig in das Unwetterzentrum geflogen waren. In diesem Zusammenhang wurden die Aufzeichnungsgeräte sichergestellt, um die Kommunikation im Cockpit sowie die technischen Steuerbefehle unmittelbar vor und während des Hagelsturms zu analysieren.

Unfall versus schwere Störung

Der Kernpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien liegt in der völkerrechtlichen Definition eines Flugunfalls. Nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), die auch in europäisches und österreichisches Recht eingeflossen sind, ist ein Unfall durch schwere Personenschäden oder den vollständigen Verlust der strukturellen Integrität des Luftfahrzeugs gekennzeichnet. Da im Fall von Flug OS434 keine Personen verletzt wurden und das Flugzeug technisch gesehen reparabel blieb, stuften die Behörden das Ereignis nicht als Unfall, sondern als schwere Störung ein.

Diese Kategorisierung hat weitreichende Konsequenzen für die Beweisaufnahme. Das Gesetz sieht vor, dass die Stimmenaufzeichnungen im Cockpit besonders geschützt sind, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Piloten zu gewährleisten. Eine Auswertung durch Strafverfolgungsbehörden ist nach aktueller Rechtslage nur bei Vorliegen eines Unfalls zulässig. Bei einer schweren Störung überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre der Besatzung und der Schutz der Sicherheitskultur in der Luftfahrt, die auf freiwilliger Fehleroffenbarung ohne Furcht vor strafrechtlichen Sanktionen basiert.

Reaktionen der Beteiligten und Kritik

Austrian Airlines begrüßte den Beschluss des Gerichts ausdrücklich. Das Unternehmen betonte, dass die Sicherheit und die Einhaltung rechtlicher Standards oberste Priorität hätten. In der Branche wird die Entscheidung oft als Sieg für das Just Culture Prinzip gewertet. Dieses besagt, dass Piloten Fehler melden sollen, ohne sofortige Kriminalisierung befürchten zu müssen, solange keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Die Auswertung von Stimmenrekordern wird von Pilotenverbänden seit jeher kritisch beäugt, wenn sie über die rein technische Unfalluntersuchung hinausgeht.

Auf der Gegenseite steht die Kritik von Passagieranwälten. Diese argumentieren, dass die Passagiere ein Recht auf lückenlose Aufklärung der Umstände haben, die sie in eine lebensgefährliche Situation gebracht haben. Dass die Zerstörung der Flugzeugnase und das Bersten der Frontscheiben nicht als Unfall gewertet werden, sei für Laien schwer nachvollziehbar. Ein namhafter Passagiervertreter kündigte bereits an, weitere rechtliche Schritte zu prüfen, um den Zugang zu den Daten im Rahmen zivilrechtlicher Schadenersatzklagen eventuell doch noch zu ermöglichen.

Technische Nachlese und operative Konsequenzen

Unabhängig vom juristischen Tauziehen hat der Vorfall operative Änderungen bei der Austrian Airlines und innerhalb der Lufthansa-Gruppe angestoßen. Die Wetterradarsysteme und die Protokolle zur Umfliegung von Gewitterzellen wurden intensiv analysiert. Die Fluggesellschaft investierte in die Schulung der Besatzungen bezüglich der Interpretation von Radardaten in komplexen Wetterlagen. Der Airbus mit dem Kennzeichen OE-LBM wurde über mehrere Monate aufwendig repariert und ist mittlerweile wieder im aktiven Flugdienst, was die Einstufung als reparierbaren Schaden faktisch untermauert.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien setzt einen klaren Präzedenzfall für künftige Vorfälle in der Luftfahrt. Sie stärkt die Position der Fluggesellschaften und ihrer Mitarbeiter gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden bei Vorfällen, die unterhalb der Schwelle eines klassischen Unfalls liegen. Dennoch bleibt eine moralische Debatte bestehen, ob der Schutz von Daten wichtiger ist als das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Klärung von Gefahrensituationen im Massenverkehr.

Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fall auf europäischer Ebene eine Diskussion über die Anpassung der Luftfahrt-Unfallverordnung auslösen wird. Kritiker fordern eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten für Justizbehörden auch auf schwere Störungen, wenn die potenzielle Gemeingefährdung ein gewisses Maß überschreitet. Bis dahin bleibt es bei der strikten Trennung zwischen technischer Untersuchung durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) und der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Letztere muss nun versuchen, das Verfahren ohne die direkten Aufzeichnungen aus dem Cockpit zum Abschluss zu bringen, was die Beweisführung erheblich erschwert.

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