Das Brüsseler Unternehmensgericht hat in einem nun rechtskräftigen Urteil die Handgepäckbestimmungen der Fluggesellschaft Ryanair als vollständig vereinbar mit dem EU-Recht bestätigt.
Die belgische Verbraucherschutzorganisation Test Achats verzichtete am 26. Februar 2026 auf eine Berufung gegen die Entscheidung vom Vormittag des Vormonats. Das Gericht stellte fest, dass die Praxis der Fluggesellschaft, nur ein kleineres Handgepäckstück im Basispreis zu inkludieren, nicht gegen die europäische Verordnung 1008/2008 verstößt. Damit wurde die Klage abgewiesen, die eine kostenlose Mitnahme größerer Gepäckstücke in den Kabinenfächern gefordert hatte.
In der Urteilsbegründung bezog sich das Gericht explizit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Vueling. Es wurde klargestellt, dass Passagiere zwar ein Anrecht auf die Mitnahme persönlicher Gegenstände von angemessener Größe haben, Fluggesellschaften jedoch nicht verpflichtet sind, größere Gepäckstücke für die Gepäckfächer unentgeltlich zu befördern. Die Entscheidung stützt die Argumentation der Airline, dass zusätzliche Dienstleistungen wie größeres Handgepäck oder Aufgabegepäck als optionale Services bepreist werden dürfen, um den Basisflugpreis niedrig zu halten.
Neben der Gepäckfrage wies das Gericht auch weitere Beschwerden von Test Achats zurück. So wurden die nachfrageorientierte Preisgestaltung, die Gebühren für die Sitzplatzwahl sowie die Regelungen für Familienplätze als rechtmäßig eingestuft. Das Gericht sah in der Vorgehensweise von Ryanair keine erhebliche Beeinträchtigung der Wahlfreiheit der Verbraucher. Mit diesem Urteil schließt sich die belgische Justiz einer Reihe ähnlicher Entscheidungen in Deutschland, Italien und Spanien an, die die Tarifstruktur von Billigfluggesellschaften in den vergangenen Jahren wiederholt legitimiert haben.
Vertreter von Ryanair begrüßten den Verzicht auf die Berufung als wichtigen Schritt für die Rechtssicherheit innerhalb der europäischen Luftfahrtbranche. Die Airline betonte, dass dieses Urteil das Geschäftsmodell der entbündelten Preise schützt, bei dem Kunden nur für jene Leistungen zahlen, die sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Branchenbeobachter werten den Ausgang des Verfahrens als Signal an andere Verbraucherschutzverbände in Europa, dass die Preisgestaltungsfreiheit von Luftfahrtunternehmen im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ein hohes Gut bleibt, solange die Sicherheitsanforderungen und Basisrechte der Passagiere gewahrt bleiben.