Der Delhi High Court hat in einem bedeutenden Rechtsstreit zwischen der indischen Fluggesellschaft InterGlobe Aviation, dem Betreiber von IndiGo Airlines, und den nationalen Steuerbehörden eingegriffen.
Das Gericht untersagte den Behörden vorerst die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung einer GST-Forderung (Goods and Services Tax) in Höhe von fast 4,58 Milliarden Rupien (rund 50 Millionen Euro). Der Kern des Konflikts liegt in der steuerlichen Einstufung von Entschädigungszahlungen, die das Unternehmen von einem ausländischen Triebwerkshersteller erhalten hat. Die Richter stellten in einer vorläufigen Bewertung fest, dass diese Gelder eher einen ausgleichenden Charakter besitzen und nicht als steuerpflichtige „Dienstleistung“ im Sinne des indischen Steuerrechts zu werten seien.
Hintergrund der Auseinandersetzung sind technische Mängel an Triebwerken, die in den Geschäftsjahren 2018-19 und 2019-20 zu massiven Flugausfällen und der Stilllegung großer Teile der Flotte führten. Um den entstandenen Geschäftsschaden und die entgangenen Flugstunden abzufedern, stellte der Hersteller Gutschriften in Höhe von insgesamt rund 20 Milliarden Rupien aus. Während IndiGo diese Zahlungen als reinen Schadensersatz für vertragliche Pflichtverletzungen betrachtet, interpretierten die Steuerbehörden den Vorgang als steuerpflichtigen Tatbestand. Die Behörden argumentierten, die Airline habe gegen Bezahlung zugestimmt, die mangelhafte Leistung der Triebwerke zu „dulden“, was eine Dienstleistung unter dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren darstellen würde.
Die Rechtsvertreter der Fluggesellschaft wiesen diese Auslegung vor Gericht entschieden zurück. Sie argumentierten, dass Schadensersatz für einen Vertragsbruch niemals als Gegenleistung für eine Duldung angesehen werden könne, da Verträge auf Erfüllung und nicht auf deren Verletzung ausgelegt seien. Zudem stützte sich die Airline auf ein Rundschreiben des Zentralrats für indirekte Steuern und Zölle (CBIC) aus dem Jahr 2022, welches klarstellt, dass Entschädigungen für Vertragsbrüche in der Regel keine steuerpflichtigen Leistungen darstellen. Weiterhin wurde angeführt, dass selbst bei einer Einstufung als Dienstleistung diese als Export von Dienstleistungen zu werten wäre, da der Lieferant seinen Sitz im Ausland habe und Zahlungen in Devisen erfolgten, was eine Steuerpflicht in Indien ausschließen würde.
Das Gericht zeigte sich von der finanziellen Solidität der Fluggesellschaft überzeugt, die jährlich über 200 Milliarden Rupien an Steuern und Abgaben abführt. Um die Interessen des Staates während des laufenden Verfahrens zu wahren, verzichtete das Gericht auf eine sofortige Kaution, ordnete jedoch an, dass der Status quo bis zur nächsten Anhörung nach den Gerichtsferien gewahrt bleibt. Dieser Fall hat Signalwirkung für die gesamte indische Luftfahrtbranche, da viele Unternehmen mit ähnlichen Kompensationszahlungen von internationalen Zulieferern konfrontiert sind und nun auf eine endgültige rechtliche Klärung zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz und steuerpflichtigen Dienstleistungen hoffen.