Die Ausgestaltung und Finanzierung der Insolvenzsicherung für Pauschalreisen in Deutschland bleibt ein zentraler Streitpunkt zwischen großen Reiseanbietern und den regulatorischen Institutionen.
Das Kammergericht Berlin hat in einem viel beachteten Berufungsverfahren eine Entscheidung gefällt, welche die Rechtsauffassung des Deutschen Reisesicherungsfonds bestätigt und eine Millionenforderung eines führenden Branchenakteurs abweist. Im Kern des juristischen Konflikts stand die Frage, ob bei der Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Absicherungsentgelte auch Umsätze herangezogen werden dürfen, die aus Buchungen vor der Arbeitsaufnahme des Fonds stammen und somit bereits über vorherige Absicherungssysteme abgewickelt wurden. Das Urteil hebt eine anderslautende Entscheidung der ersten Instanz auf und sorgt für erhebliche Diskussionen innerhalb der Tourismusverbände, da es als Präzedenzfall für die finanzielle Belastung von mittelständischen und großen Reiseunternehmen gewertet wird. Während Befürworter die Stärkung des kollektiven Absicherungssystems betonen, kritisieren Wirtschaftsvertreter eine vermeintliche Doppelbelastung der Unternehmen in einer Phase des Marktumbaus.
Juristischer Werdegang und Kern des finanziellen Streits
Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Dertour Group und dem Deutschen Reisesicherungsfonds, kurz DRSF, beschäftigt die Branchengerichte bereits seit dem Jahr 2024. Damals reichte der Reisekonzern eine Klage ein, um eine Rückzahlung von schätzungsweise 1,27 Millionen Euro zu erwirken. Die Argumentation der Klägerseite basierte auf der Annahme, dass der neu geschaffene Fonds bei der Erhebung seiner Entgelte eine unzulässige rückwirkende Berechnung vorgenommen habe. Konkret ging es um Reisebuchungen, die Kunden vor dem offiziellen Betriebsstart des DRSF am 1. November 2021 getätigt hatten. Da für diese Altbuchungen bereits Absicherungsgebühren an die zuvor genutzten privaten Versicherungsanbieter entrichtet worden waren, sah der Reisekonzern in der erneuten Veranschlagung durch den Fonds eine ungerechtfertigte finanzielle Belastung.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin II verbuchte der Reiseveranstalter zunächst einen rechtlichen Erfolg. Das Gericht bewertete die Klage im Februar 2025 in einem Zwischenurteil dem Grunde nach als berechtigt und folgte der Auffassung, dass bereits verrentete Umsätze nicht erneut für die Gebührenbemessung herangezogen werden sollten. Der DRSF legte gegen dieses Urteil Berufung ein, um die Tragfähigkeit seines Finanzierungsmodells im Sinne des Reisesicherungsfondsgesetzes überprüfen zu lassen. Das Kammergericht Berlin änderte die erstinstanzliche Entscheidung nun komplett ab und wies die Klage in vollem Umfang ab, wobei eine Revision nicht zugelassen wurde. Da die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht, bleiben die genauen zivilrechtlichen Erwägungen des Senats bis zur offiziellen Zustellung an die Parteien Gegenstand von Spekulationen.
Strukturelle Auswirkungen auf mittelständische Marktteilnehmer
Die Tragweite des Berliner Urteils reicht weit über den konkreten Einzelfall hinaus und wird von zahlreichen Akteuren der Tourismusbranche aufmerksam verfolgt. Viele mittelständische Reiseanbieter sehen sich mit einer ähnlichen Systematik konfrontiert, wenn sie aufgrund steigender Umsätze die gesetzliche Schwelle von zehn Millionen Euro überschreiten und damit pflichtig in den DRSF eintreten müssen. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fernreisespezialist America Unlimited. Dessen Geschäftsführung wies bereits auf Branchenkonferenzen darauf hin, dass der Übergang von privaten Versicherungsmodellen wie Tourvers hin zum staatlich beaufsichtigten Sicherungsfonds häufig zu administrativen und finanziellen Überschneidungen führt.
Im Fall des mittelständischen Veranstalters wurde für das Jahr 2022 eine Absicherung über das etablierte System vorgenommen, die auch die Vorausbuchungen für das Folgejahr umfasste. Obwohl vertragliche Vereinbarungen über den genauen Zeitpunkt des Haftungsübergangs vorlagen, forderte der DRSF die Entgelte für das gesamte Folgejahr ein. Trotz der klaren Parallelen zur Struktur des Dertour-Verfahrens betonen betroffene mittelständische Unternehmen, dass das aktuelle Urteil zunächst nur zwischen den direkten Prozessparteien bindende Wirkung entfaltet. Eigene Klagen wurden von dieser Seite bislang nicht eingereicht, die weitere Entwicklung soll jedoch auf Basis der kommenden Urteilsbegründung genau analysiert werden.
Kontroversen innerhalb der Tourismusverbände über die Fondslogistik
Das Urteil des Kammergerichts hat eine intensive Debatte unter den Branchenverbänden ausgelöst, die die widerstreitenden Interessen der Marktteilnehmer widerspiegelt. Der Deutsche Reiseverband, der als Hauptgesellschafter des DRSF fungiert, äußerte erhebliche Zweifel an der Entscheidung und forderte eine tiefergehende Überprüfung der Rechtslage. Aus Sicht des Verbandes wiegt das Argument einer doppelten finanziellen Belastung für die Reiseveranstalter schwer. Es bedürfe einer klaren Abgrenzung, um zusätzliche Belastungen für die Unternehmen abzuwenden, weshalb das Gespräch mit der Fondsgeschäftsführung und dem Bundesministerium der Justiz gesucht werden soll, um eine Entlastung der Betriebe zu erreichen.
Demgegenüber stehen scharfe Kontroversen zwischen kleineren und spezialisierten Verbänden wie dem Verband Internet Reisevertrieb und dem Verein Unabhängiger Selbstständiger Reisebüros. Kritiker werfen dem Hauptverband vor, in einem permanenten Interessenkonflikt zu stehen, da er einerseits die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertreten muss, andererseits aber maßgeblich an der Verwaltung des Fonds beteiligt ist. Es wird gefordert, die Aufsicht über den Sicherungsfonds an eine vollkommen unabhängige Fachbehörde wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Befürworter der aktuellen Fondslogik verteidigen hingegen das strikte Vorgehen des DRSF. Das primäre Ziel des Fondsvermögens sei der kollektive Schutz der Verbraucher im Falle von Großinsolvenzen, wie sie die Branche in der Vergangenheit erschüttert haben. Ein rechtlich unabhängiger Fonds müsse im Sinne der Stabilität des Gesamtsystems seine Ansprüche konsequent und sachlich vor Gericht klären lassen, unabhängig von der Größe oder Marktbedeutung des jeweiligen Einzahlers.