Der deutsche Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH kassierte in Österreich eine juristische Schlappe. Insgesamt 49 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte das Handelsgericht Wien für rechtswidrig und damit unwirksam.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums gegen den deutschen Tour Operator. Zentraler Punkt der Beanstandungen waren Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollten, ihre Rechte gegen den Unternehmer durchzusetzen. Weitere Klauseln betrafen Einschränkungen der Gewährleistung und hohe Stornogebühren. Es ergingen dazu mehrere Teilurteile, die nunmehr alle rechtskräftig sind. Insgesamt wurden 49 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters für unzulässig erklärt.
Mehrere der vom VKI beanstandeten Klauseln betrafen Stornovereinbarungen. Das Handelsgericht (HG) Wien führte in seinem Urteil dazu aus, dass die festgelegten Stornogebühren über die marktüblichen Sätze hinausgehen und gröblich benachteiligend sind. Überdies seien sie intransparent. Selbst für Juristen sei ein mehrfaches Lesen der Bestimmungen erforderlich, um deren Inhalt zu erfassen.
Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war eine Klausel, die besagte, dass aufgrund der Ausdehnung touristischer Zonen mit Bautätigkeiten gerechnet werden muss. Durch diese Bestimmung sollten – versteckt in den AGB – störende Bautätigkeiten vom Kunden akzeptiert werden. Mit einer solchen Vereinbarung in den AGB rechnen Durchschnittskundinnen und -kunden aber nicht. Sie ist für diese überraschend und benachteiligend. Das Gericht erachtet die Klausel daher als unwirksam.
Eine weitere Klausel schloss die Abtretung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Reisevertrag weitestgehend aus. „Durch ein solches Verbot können Reisende keine Konsumentenschutzeinrichtungen – wie etwa den VKI – mit der Durchsetzung von Rechten beauftragen. Dies erschwert es Verbraucherinnen und Verbraucher, allfällige Entschädigungen zu erlangen. Die Rechte der Reisenden werden dadurch massiv eingeschränkt“, so Verena Grubner, Reiserechtsexpertin im VKI. Das HG Wien beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend.
Zudem legten die AGB München als Gerichtsstand für allfällige Klagen fest. Da die FTI Touristik GmbH ihre Tätigkeit aber auch auf Österreich ausrichtet, etwa durch ihre Website mit einer österreichspezifischen Top-Level-Domain (AT), können österreichische Verbraucher am Ort ihres Wohnsitzes in Österreich klagen. „Die Rechtsdurchsetzung in einem anderen Land ist in aller Regel mühsamer und aufwändiger als die im eigenen Land. Durch solche Gerichtsstandsklauseln sollen Konsumentinnen und Konsumenten von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden“, kritisiert Verena Grubner.
Andere für unzulässig beurteilte Klauseln betrafen beispielsweise einseitige Preiserhöhungen und Vertragsänderungen oder eine einmonatige – und damit zu kurze – Frist für Reklamationen.