Airline-Pleite: Gericht weist Klage gegen Veranstalter ab

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Das Amtsgericht München wies in erster Instanz eine Klage eines Passagiers, der von seinem Reiseveranstalter eine Entschädigung für eine Flugverspätung, die aufgrund der Insolvenz von Small Planet Deutschland entstanden ist, haben wollte.

Der Passagier und seine Ehefrau wollten am 2. Oktober 2018 von Nürnberg nach Marsa Alam fliegen. Die Tickets waren im Rahmen einer Pauschalreise enthalten, so dass der Tour Operator der Vertragspartner der beiden war. Small Planet Airlines musste am 18. September 2018 Insolvenz anmelden. Daraufhin nahm der Veranstalter eine Umbuchung auf eine andere Gesellschaft vor. Das hatte zur Folge, dass sich der Abflug um einige Stunden verschoben hatte. Freiwillig überwies der Tour Operator eine Preisminderung in der Höhe von 100 Euro.

Das war dem Kläger aber zu wenig, denn er forderte für sich und seine Ehefrau insgesamt 800 Euro ein und berief sich dabei unter anderem auf die EU-VO 261/2004. Das Amtsgericht München ist aber der Ansicht, dass zwischen den Reisenden und dem Veranstalter keine verbindlichen Flugzeiten vereinbart waren und daher keine Ausgleichszahlung zu leisten ist.

Weiters verwies das Gericht darauf, dass die Verschiebung „im Rahmen des Massentourismus als bloße Unannehmlichkeit“ anzusehen ist. Der Kläger führte weiters an, dass seine Ehefrau aufgrund der rund vierstündigen Wartezeit am Airport Kreislaufprobleme erlitten habe. Darauf ging das Amtsgericht München nicht weiter ein und tat diesen Umstand damit ab, dass eine Vorerkrankung vorgelegen habe und der Gesundheitszustand nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags war.

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