BGH: Fluggesellschaften müssen kein Risiko eingehen, um Verspätungen zu vermeiden

Airbus A220 (Foto: Flughafen Graz).
Airbus A220 (Foto: Flughafen Graz).

BGH: Fluggesellschaften müssen kein Risiko eingehen, um Verspätungen zu vermeiden

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Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften kein Sicherheitsrisiko einzugehen haben, nur um Verspätungen und/oder Ausfälle vermeiden zu können. Hintergrund ist eine Klage, die Flightright gegen Swiss aufgrund außerplanmäßiger A220-Triebwerksinspektionen geführt hatte.

Vor Gericht wurde ein Fall gebracht, in dem ein Reisender von Zürich nach Stuttgart fliegen wollte. An diesem Tag hatte Swiss vorsorglich sämtliche Airbus A220 aus dem Verkehr gezogen, um die Triebwerke zu überprüfen. Die Folge daraus: Auch dieser Flug wurde gestrichen. Der Passagier wandte sich an das Fluggastrechteportal Flightright, das aufgrund der Zahlungsverweigerung der schweizerischen Fluggesellschaft vor Gericht gezogen ist.

In erster Instanz entschied das Amtsgericht Nürtingen, dass dem Reisende eine Entschädigung in der Höhe von 1.200 Euro zusteht. Dabei wurden nicht nur die Ausgleichsleistung im Sinne der Fluggastrechteverordnung zuerkannt, sondern auch weitere Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Swiss ging und Berufung und das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der sich der Rechtsmeinung des LG Stuttgart angeschlossen hat.

In der Urteilsbegründung argumentieren die Höchstrichter unter anderem damit, dass es für Fluggesellschaften und Passagiere unzumutbar ist, dass ein Sicherheitsrisiko eingegangen werden muss, um Verspätungen und/oder Ausfälle zu vermeiden. Im konkreten Fall gab es gar eine behördliche Anweisung die Inspektionen vorzunehmen. Der BGH wies daher die Klage ab, so dass der Passagier komplett leer ausgeht und Flightright auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt.

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