Ein Cyberangriff auf den IT-Dienstleister Collins Aerospace hat am Freitagabend zu Flugverspätungen an mehreren europäischen Flughäfen geführt. Das Unternehmen ist für die Systeme beim Check-in und Boarding verantwortlich. Am Flughafen Berlin (BER) kam es zu längeren Wartezeiten, während an anderen großen Drehkreuzen, wie Brüssel und London Heathrow, Flugausfälle zu verzeichnen waren. Die Auswirkungen des Angriffs waren auch zu Beginn der Woche noch spürbar.
Der Vorfall wirft die Frage nach den Rechten der betroffenen Fluggäste auf. Laut der Fluggastrechtsexpertin Nina Staub von dem Unternehmen AirHelp besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung gemäß der Europäischen Verordnung. Grund dafür sei, daß der Cyberangriff als sogenannter außergewöhnlicher Umstand gelte, der außerhalb der Einflussbereiche der Fluggesellschaften liegt.
Betroffene Reisende haben dennoch Anspruch auf bestimmte Ersatzleistungen. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, den Passagieren eine alternative Beförderung anzubieten oder den vollen Flugpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden muss die Airline zudem Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Sollte der Flug erst am nächsten Tag stattfinden, muss sie sich auch um eine Unterkunft kümmern und die Beförderung dorthin gewährleisten.
Es wird den Reisenden geraten, die erforderlichen Maßnahmen stets mit der Fluggesellschaft abzustimmen. Kosten, die etwa für Ersatzreisen, Mahlzeiten oder Unterkünfte entstehen, sollten dokumentiert und mit einer Quittung belegt werden. Eine Rückerstattung dieser Ausgaben könne nur so gewährleistet werden.