Bei einer routinemäßigen Gepäckkontrolle im Ankunftsbereich des Flughafens Düsseldorf sind Beamte des Hauptzollamts auf eine ungewöhnliche Fracht im Reisegepäck einer Flugreisenden gestoßen. Eine 62-jährige Frau aus Werne, die aus Thailand über ein europäisches Drehkreuz nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt war, versuchte, erhebliche Mengen an Lebensmitteln am Zoll vorbei in das Bundesgebiet einzuführen. Neben knapp zwölf Kilogramm frischem Obst und Gemüse entdeckten die Kontrolleure in den Gepäckstücken mehr als drei Kilogramm getrocknete Insekten, Frösche, Geckos sowie in Stücke geschnittene Schlangen.
Die Reisende hatte versucht, den Kontrollbereich über den grünen Kanal für anmeldefreie Waren zu verlassen, und gab nach der Entdeckung an, die tierischen Erzeugnisse als Snacks für den rein privaten Konsum vorgesehen zu haben. Obwohl eine anschließende Prüfung ergab, dass die transportierten Tierarten nicht unter die strengen Richtlinien des internationalen Artenschutzes fallen, verstößt die Einfuhr von Fleisch- und Agrarprodukten aus Drittstaaten dieser Größenordnung fundamental gegen die veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union. Sämtliche Waren wurden unmittelbar konfisziert und der Vernichtung zugeführt, deren logistische Kosten der Verursacherin auferlegt werden.
Der Ablauf der Kontrolle am Kontrollpunkt des Hauptzollamts Düsseldorf
Die Entdeckung der illegalen Lebensmitteleinfuhr ereignete sich am vergangenen Montag während der Abfertigung einer Passagiermaschine aus Südostasien. Der Düsseldorfer Flughafen, als eines der zentralen Luftfahrtdrehkreuze im Westen Deutschlands, verzeichnet im Segment der Fernflüge eine kontinuierlich hohe Dichte an Zollkontrollen. Die Beamten des Hauptzollamts wählen hierbei stichprobenartig Passagiere aus, die den sogenannten grünen Kanal passieren wollen. Dieser Ausgang ist rechtlich ausschließlich jenen Reisenden vorbehalten, die keine zollpflichtigen Waren, keine verbotenen Substanzen und keine Güter mitführen, die quantitativen oder qualitativen Einfuhrbeschränkungen unterliegen.
Als die 62-jährige Frau den Kontrollbereich durchschritt, signalisierten die Beamten eine Routineüberprüfung des mitgeführten Reisegepäcks. Die anschließende Durchleuchtung und physische Öffnung der Koffer brachte die landwirtschaftlichen und tierischen Produkte zum Vorschein. Die schiere Masse der pflanzlichen Produkte und die spezifische Beschaffenheit der getrockneten Faunabestandteile machten ein sofortiges Einschreiten der Behörden erforderlich. Nach Angaben der Zollbehörde verhielt sich die Reisende kooperativ, zeigte sich jedoch überrascht über die strikte Auslegung der Vorschriften, da sie die getrockneten Echsen- und Schlangenpräparate in Thailand als frei verkäufliche und dort landesübliche Nahrungsmittel erworben hatte.
Veterinärrechtliche Grundlagen und das generelle Einfuhrverbot für Fleischprodukte
Die Entscheidung des Zolls, die getrockneten Schlangen, Geckos und Frösche zu beschlagnahmen, basiert auf den strengen seuchenpolizeilichen Verordnungen der Europäischen Union zum Schutz der heimischen Tierbestände und der menschlichen Gesundheit. Nach den geltenden EU-Richtlinien ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milchprodukten durch Privatpersonen im Reisegepäck aus Drittstaaten, zu denen auch Thailand zählt, grundsätzlich untersagt. Diese Regelung unterscheidet nicht zwischen frischen, tiefgekühlten, gekochten, geräucherten oder eben getrockneten Waren.
Der Hintergrund dieser restriktiven Gesetzgebung liegt in der Prävention von Tierseuchen. Durch den illegalen Import von Fleischwaren aus Regionen mit anderen epidemiologischen Standards können gefährliche Krankheitserreger wie die Afrikanische Schweinepest, die Maul- und Klauenseuche oder die Geflügelpest unkontrolliert nach Europa eingeschleppt werden. Getrocknete Reptilien- und Amphibienteile bergen zudem spezifische Risiken für bakterielle Verunreinigungen, insbesondere durch Salmonellenstämme, die in den Herkunftsländern endemisch sein können. Da im Reiseverkehr keine zertifizierten Veterinärkontrollen und amtlichen Gesundheitszeugnisse für die mitgeführten privaten Lebensmittel vorliegen, greift zum Schutz der landwirtschaftlichen Infrastruktur ein pauschales Importverbot.
Pflanzenschutzrechtliche Restriktionen und die Vernichtung der gesamten Fracht
Neben den getrockneten tierischen Snacks umfasste der Fund des Zolls eine erhebliche Menge an pflanzlichen Erzeugnissen. Die Mitnahme von fast zwölf Kilogramm Obst und Gemüse überschreitet die im Reiseverkehr tolerierten Freimengen für den persönlichen Bedarf im Bereich von Agrargütern deutlich. Seit der Verschärfung der europäischen Pflanzengesundheitsverordnung unterliegen fast alle lebenden Pflanzenteile, Früchte, Gemüse und Samen, die aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden, einer strikten Zertifikatspflicht. Hiermit soll verhindert werden, dass invasive Schadorganismen, Insektenlarven, Pilze oder Pflanzenviren in die europäische Biosphäre gelangen, wo sie immense Schäden im gewerblichen Obst- und Gemüsebau anrichten könnten.
Aufgrund des kumulierten Verstoßes gegen die Pflanzenschutz- und Veterinärbestimmungen erklärten die Zollbeamten in Abstimmung mit dem zuständigen Grenzveterinäramt die gesamte Ladung für nicht einfuhrfähig. Das bedeutet, dass der Frau auch die Rückgabe des an sich unbedenklichen Teils der Früchte verwehrt wurde, da eine Kontamination durch den gemeinsamen Transport im selben Gepäckstück nicht ausgeschlossen werden konnte. Sämtliche 15 Kilogramm Lebensmittel wurden in versiegelte Sicherheitsbehälter überführt. Sie werden in einer spezialisierten Verbrennungsanlage für organische Abfälle entsorgt. Die Verwaltungsvorschriften sehen in solchen Fällen zwingend vor, dass die Verursacherin der illegalen Einfuhr die vollen Gebühren für das Verfahren, die Lagerung und die thermische Vernichtung zu tragen hat, was die finanziellen Aufwendungen für die Urlaubsmitbringsel im Nachgang erheblich steigert.
Abgrenzung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Zollverfahren
Ein wichtiger Aspekt bei der juristischen Bewertung des Vorfalls am Düsseldorfer Flughafen war die Überprüfung auf mögliche Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen Cites. Der Schmuggel von geschützten Tier- und Pflanzenarten, deren Teilen oder daraus hergestellten Produkten stellt im internationalen Luftverkehr eine schwere Straftat dar, die mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Häufig betrifft dies Elfenbein, Schildpatt, bestimmte Kaviararten oder Produkte aus Großkatzen und Schlangenleder.
Die Identifizierung der beschlagnahmten getrockneten Schlangenstücke und Geckos durch die Experten des Zolls ergab jedoch, dass es sich bei den betroffenen Spezies um biologische Arten handelte, die nicht auf den Anhängen der Artenschutzverordnung gelistet sind. Die thailändischen Händler nutzen für diese Art von Snacks in der Regel weit verbreitete, nicht bedrohte Kulturfolger oder gezüchtete Insekten und Amphibien. Aus diesem Grund entging die Flugreisende aus Werne einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Artenschutzverletzungen. Das Hauptzollamt Düsseldorf nutzt den aktuellen Vorfall dennoch als Anlass, um die Öffentlichkeit erneut über die komplexen Einfuhrregeln im Reiseverkehr aufzuklären. Viele Passagiere seien sich nicht bewusst, dass auch verarbeitete oder scheinbar harmlose kulinarische Souvenirs aus dem Urlaub im Abflug- oder Transitland an den europäischen Außengrenzen zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen können.