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Einsatz von Sondercharterflügen für Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems in Nordrhein-Westfalen

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat seit dem Jahr 2025 insgesamt 15 Sondercharterflüge genutzt, um 130 ausreisepflichtige Personen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union überstellen zu lassen.

Dies ging aus einer Auskunft des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hervor. Sämtliche dieser Flugeinsätze wurden im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens durchgeführt, bei dem Asylbewerber in den EU-Staat rückgeführt werden, in dem sie erstmals behördlich registriert wurden. Öffentliche Aufmerksamkeit erregte insbesondere eine der ersten Maßnahmen Anfang 2025, bei der ein Großraumflugzeug des Typs Airbus für eine geringe Zahl von Passagieren gechartert worden war. Die Ausgestaltung der Logistik sowie die verhältnismäßig niedrige Auslastung der Maschinen hängen nach Angaben der Landesregierung primär mit restriktiven Obergrenzen der jeweiligen Empfängerstaaten zusammen.

Hintergrund und logistischer Aufwand der Sonderflüge

Der Einsatz von eigenständig gecharterten Flugzeugen zur Durchsetzung von Überstellungen stellt im Vergleich zur Nutzung von regulären Linienflügen eine organisatorische Ausnahme dar. Der erste öffentlich bekannt gewordene Charterflug dieser Reihe führte Anfang 2025 von Nordrhein-Westfalen in die bulgarische Hauptstadt Sofia. An Bord der angemieteten Airbus-Maschine befanden sich lediglich sieben ausreisepflichtige Personen – vier syrische sowie drei afghanische Staatsangehörige – zusammen mit dem erforderlichen Sicherheits- und Begleitpersonal sowie der Flugbesatzung.

Die folgenden 14 Chartermaßnahmen wurden von den zuständigen Behörden ohne vorherige Ankündigung abgewickelt und verliefen bis zur aktuellen Mitteilung des Ministeriums außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung. Durchschnittlich befanden sich bei den 15 Flügen knapp neun zu überstellende Personen an Bord. Neben den Passagieren wird auf solchen Flügen stets geschultes Personal der Bundespolizei, medizinisches Fachpersonal sowie teilweise eine unabhängige Beobachtungsgruppe mitgeführt, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Maßnahme zu gewährleisten.

Restriktionen der Aufnahmeländer und rechtlicher Rahmen

Die im Vergleich zur Gesamtkapazität der Flugzeuge geringe Belegungszahl begründet das zuständige Ministerium in Düsseldorf mit den detaillierten Vorgaben der Zielstaaten. Im Rahmen des europäischen Asylsystems legen die Mitgliedsländer individuell fest, wie viele Personen sie pro Tag oder pro Flugbewegung über das Dublin-Verfahren aufnehmen. Viele Empfängerstaaten begrenzen die maximale Passagierzahl für derartige Überstellungen auf höchstens zehn Personen pro Flugverbindung.

Eine Sprecherin des Flüchtlingsministeriums betonte, dass die Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen auf diese Kapazitätsdeckelungen keinen direkten Einfluss nehmen können. Die Einhaltung dieser behördlichen Zusagen ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Zielländer die Entgegennahme an den Flughäfen bestätigen. Das Asylrecht der Europäischen Union sieht im Dublin-System vor, dass der Ersteinreisestaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Reisen Antragsteller in andere Mitgliedstaaten weiter, können diese innerhalb festgelegter Fristen ein Übernahmeersuchen an den Erststaat stellen.

Kritik an Kostenstrukturen und organisatorischen Abläufen

Die Praxis, Sonderflugzeuge für kleine Personengruppen einzusetzen, ist regelmäßig Gegenstand juristischer und politischer Kontroversen. Kritiker verweisen auf die hohen finanziellen Aufwendungen, die durch die Anmietung kompletter Verkehrsflugzeuge im Vergleiche zu Linienverbindungen entstehen. Neben den reinen Flugcharterkosten fallen Aufwendungen für Sicherheitskräfte, Betreuungspersonal sowie die Rückbeförderung der Begleitmannschaft an.

Dem halten die Behörden entgegen, dass Linienflüge für bestimmte Rückführungen nicht immer verfügbar oder geeignet sind. In der Praxis kommt es bei der Nutzung von Linienverbindungen wiederholt zu Abbrüchen, wenn Passagiere oder Flugkapitäne die Mitnahme verweigern oder wenn der Verdacht auf Wiederstandshandlungen besteht. Sondercharterflüge bieten den Vollzugsbehörden eine höhere Planungssicherheit hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Überstellungsfristen. Verstreichen diese Fristen ungenutzt, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren automatisch auf die Bundesrepublik Deutschland über.

Entwicklung der Überstellungszahlen im europäischen Kontext

Die Umsetzung von Dublin-Überstellungen gilt bundesweit seit Jahren als administrativ aufwendig. Ein wesentlicher Teil der behördlich terminierten Überstellungen scheitert in der Praxis an fehlenden Reisedokumenten, verfahrensrechtlichen Eilanträgen vor Verwaltungsgerichten oder dem Nichterreichen der betroffenen Personen am Stichtag.

Die 15 im Zeitraum ab 2025 von Nordrhein-Westfalen durchgeführten Sonderflüge bilden einen Teil der Gesamtzahl staatlich veranlasster Rückführungsmaßnahmen des Landes. Das Ausmaß der logistischen Abstimmungen zwischen den Bundesländern, der Bundespolizei, den europäischen Partnerstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex verdeutlicht die Komplexität bei der Durchsetzung europäischer Asylregelungen.

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