Treten Piloten in den Streik, so muss das nicht zwangsläufig ein Grund dafür sein, dass Airlines im Rahmen der EU-VO 261/2004 Ausgleichsleistungen an die Passagiere ausbezahlen müssen. Diese Rechtsansicht vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in einem Gutachten.
Dies kommt insofern überraschend, da der EuGH bislang Streiks als unternehmerisches Risiko betrachtet hat und somit nicht als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft hat. Letzteres hat zur Folge, dass Fluggäste trotz Streichungen und/oder Verspätungen keinen Anspruch auf die Auszahlung der Entschädigung laut Fluggastrechteverordnung haben.
Der EU-Generalanwalt schreibt in seinem Gutachten unter anderem, dass diese Befreiung dann eintreten kann, wenn der Carrier „alle zumutbaren Maßnahmen“, die zur „Verhinderung der Annullierung oder Verspätung des Fluges“ geführt hätten, ergriffen hat. Auch auf den Charakter des Streiks kommt es an, denn der Jurist vertritt die Ansicht, dass wenn dieser eben nicht auf Entscheidungen des Unternehmens, sondern auf bloße Forderungen der Mitarbeiter zurückzuführen ist, dann wäre es ein so genannter „außerordentlicher Umstand“.
Dreistelliger Millionenbetrag steht für SAS auf dem Spiel
Vor dem Europäischen Gerichtshof ist die Klage eines Passagiers, der von Malmö nach Stockholm fliegen wollte. An diesem Tag streikten die Piloten von SAS in Norwegen, Schweden und Dänemark. Etwa 400.000 Reisende waren betroffen. Die Airline weigert sich unter Hinweis auf den Streik die Forderung in der Höhe von 250 Euro zu bezahlen. Dahinter dürfte jedoch wesentlich mehr stecken, denn falls der Kläger das Verfahren gewinnen sollte, ist damit zu rechnen, dass wesentlich mehr Passagiere – eventuell auch mit Unterstützung von Dienstleistern – ihre Ansprüche einfordern könnte. Somit steht für SAS ein dreistelliger Millionenbetrag auf dem Spiel. Da sich der Vorfall im April 2019 ereignet hat, ist die Verjährung noch nicht eingetreten.
Das Gutachten des Generalanwalts stellt noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dar. Häufig folgt dieser den Empfehlungen, jedoch in der jüngeren Vergangenheit entschied der EuGH häufig abweichend. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die deutsche PKW-Maut, in der der Generalanwalt argumentierte, dass diese seiner Ansicht nach rechtskonform ist, aber die Höchstrichter anderer Ansicht waren und entsprechend geurteilt haben. Dies brockte dem deutschen Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) eine ordentliche Blamage ein.